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OGH: Verpachtung einer Tabaktrafik entgegen dem Tabakmonopolgesetz ist nichtig

Die Verpachtung oder sonstige Überlassung einer Tabaktrafik ohne Genehmigung der Monopolverwaltung verstößt gegen ein gesetzliches Verbot und ist absolut nichtig. Erfüllungsansprüche können aus einer solchen Vereinbarung daher nicht abgeleitet werden.
Von Redaktion
16. Mai 2014

Der Beklagte hatte die Trafik bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahrs geführt. Danach übergab er die Trafik an die Klägerin (seine Tochter), die mit der Monopolverwaltung einen Bestellungsvertrag schloss. Intern vereinbarten die Streitteile, dass der Beklagte die Trafik auf eigene Rechnung weiterführen solle. Nach einigen Jahren vereinbarten sie die - vom Geschäftsgang unabhängige – monatliche Zahlung von 2.500 EUR an die Klägerin. Der Beklagte bezahlte zuletzt nur noch 1.500 Euro. Als der Klägerin die Übernahme einer Trafik an einem anderen Standort angeboten wurde, kündigte sie die Vereinbarung mit dem Beklagten und schloss die Trafik.

Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Zahlung eines aushaftenden Betrags von 30.000 Euro. Der Beklagte wandte die Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarung ein.
Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Er verwies darauf, dass nach dem Tabakmonopolgesetz jede Art von Abtretung oder Verpachtung eines Tabakfachgeschäfts und die Einräumung von Gewinnbeteiligungen an einem Tabakfachgeschäft verboten ist. Die Vereinbarung der Streitteile, dem Beklagten die Weiterführung der Trafik (entgeltlich) zu überlassen, verstieß gegen dieses Verbot. Das Tabakmonopolgesetz überträgt die Auswahl der Person des Tabaktrafikanten einer Besetzungskommission, die nach dem Maß der Bedürftigkeit der Bewerber und den sonstigen konkreten Umständen entscheidet. Diese zwingenden Vergabekriterien dürfen nicht unterlaufen werden, weshalb der Pacht- bzw Überlassungsvertrag der Streitteile absolut nichtig ist. Der Klägerin steht aus der nichtigen Vereinbarung kein Zahlungsanspruch zu.

Weblink

Das Urteil im Volltext (OGH, 28. 3. 2014, 2 Ob 29/14z)

Quelle: OGH

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Redaktion

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