Fernabsatzvertrag: EuGH zur Belehrung über Widerrufsrecht
27. Januar 2019
Für den Fall, dass der Vertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, bei dem für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht, ist es nicht erforderlich, dass der Unternehmer dem Verbraucher zeitgleich mit dem Einsatz des Kommunikationsmittels das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellt, so der EuGH in einer aktuellen Entscheidung (vgl. Infobox unten).
Zum einen ist nämlich der Umstand, anhand dieses Mittels vor dem Abschluss des Vertrags über ein solches Musterformular zu verfügen, nicht geeignet, die Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen, einen Fernabsatzvertrag zu schließen oder nicht; zum anderen würde eine Pflicht, dem Verbraucher dieses Musterformular unter allen Umständen zur Verfügung zu stellen, die Gefahr in sich bergen, dem Unternehmer eine unverhältnismäßige oder – wie insbesondere bei telefonisch geschlossenen Verträgen – sogar untragbare Last aufzuerlegen. Insoweit ist die Mitteilung dieses Musterformulars auf andere Weise in klarer und verständlicher Sprache ausreichend.
Die Frage, ob in einem konkreten Fall auf dem Kommunikationsmittel für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht, ist unter Berücksichtigung sämtlicher technischer Eigenschaften der Werbebotschaft des Unternehmers zu beurteilen.
Weblink
Volltext der Entscheidung (EuGH, 23. 1. 2018, C-430/17)
(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)
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