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EuGH: Telefonkundendienst muss zum Normaltarif erreichbar sein

Die Kosten eines Anrufs zu einer Kundendiensttelefonnummer dürfen nicht höher sein, als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs. Diese Ansicht vertritt der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs, Maciej Szpunar.
Von Redaktion
16. November 2016

Das deutsche Unternehmen Comtech vertreibt Elektro- und Elektronikartikel. Es weist auf seiner Website auf einen telefonischen Kundendienst hin, dessen Telefonnummer eine sogenannte 0180-Nummer ist, die in Deutschland für Service-Dienste verwendet wird und für die ein deutschlandweit einheitlicher Tarif gilt. Die Kosten für einen Anruf unter dieser (geografisch nicht gebundenen) Sondernummer sind höher als die Kosten, die dem Verbraucher für einen Anruf zu einer gewöhnlichen Festnetz- oder Mobilfunk-Nummer entstehen würden.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main (Deutschland) hat Comtech vor dem Landgericht Stuttgart (Deutschland) auf Unterlassung dieser – ihrer Ansicht nach unlauteren – Geschäftspraktik verklagt. Das Landgericht hat dem Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher der Anwendung eines derartigen Tarifs entgegensteht.

In seinen Schlussanträgen vom 10. November 2016 schlägt Generalanwalt Maciej Szpunar dem Gerichtshof vor, diese Frage zu bejahen.

Generalanwalt Szpunar weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie dafür sorgen müssen, dass ein Verbraucher nicht verpflichtet ist, mehr als den „Grundtarif“ zu zahlen, wenn der Unternehmer eine Telefonleitung für die Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag eingerichtet hat.

Das bedeutet nach Ansicht des Generalanwalts, dass das dem Verbraucher in Rechnung gestellte Entgelt nicht höher sein darf als das Entgelt für einen gewöhnlichen Anruf zum marktüblichen Preis. Daher dürfen dem Verbraucher keine höheren Kosten entstehen als die üblichen Kosten, die ihm für einen Anruf zu einer gewöhnlichen (geografischen) Festnetz- oder Mobilfunk-Nummer entstanden wären.

Denn eine höhere Gebühr könnte Verbraucher davon abzuschrecken, bei allfälligen Fragen mit dem Unternehmer Kontakt aufzunehmen. Nach Ansicht des Generalanwalts gilt für den telefonischen Service-Dienst die unwiderlegbare Vermutung, dass er in dem vom Verbraucher bereits bezahlten Preis enthalten ist. Die Benutzung einer überteuerten Rufnummer würde dazu führen, dass der Verbraucher für ein und denselben Service zusätzliche Kosten tragen müsste.

Weblink

Schlussanträge des Generalanwalts (Rechtssache C 568/15)

(Quelle: EuGH)

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