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OGH: Keine Haftung nach dem Produktsicherheitsgesetz für Sachschäden

Nach dem Produktsicherheitsgesetz dürfen Hersteller und Importeure nur sichere Produkte in den Verkehr bringen. So soll Leben und Gesundheit von Verbrauchern geschützt werden. Sachschäden an Dritten sind durch das Gesetz jedoch nicht abgedeckt, wie der OGH nun feststellt.
Von Redaktion
18. März 2015

Anlassfall

Im vorliegenden Fall fing der Akku eines in einem Kellerabteil abgestellten E-Bikes während des Ladevorgangs Feuer. Durch den Brand wurden auch Gegenstände eines Nachbarn in einem anderen Kellerabteil beschädigt. Dieser erhielt den Schaden von seiner Versicherung ersetzt.

Der Versicherer wollte sich nun das Geld beim Fahrradhändler zurückholen, der das E-Bike verkauft hatte. Denn dieses war Teil einer Rückrufaktion, über die der Besitzer des Elektrofahrrads nicht persönlich informiert worden war. Der Händler hatte lediglich einen Zettel mit dem entsprechenden Hinweis in seine Auslage gehängt.

Obwohl dem beklagten Fahrradhändler also bekannt gewesen sei, dass vom Hersteller des Akkus eine Rückrufaktion gestartet worden sei, habe er den Käufer davon nicht in Kenntnis gesetzt, so die Klägerin. Die Rückrufaktion sei deshalb erfolgt, weil beim Laden die Gefahr eines Brandes bestanden habe. Der Beklagte habe daher unter anderem gegen das Produktsicherheitsgesetz verstoßen, das als Schutzgesetz zu werten sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte dessen Entscheidung.

Entscheidung des OGH

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge. Die den Händler treffenden Pflichten stehen im Zusammenhang mit den Pflichten der Hersteller und Importeure, nur sichere Produkte in Verkehr zu bringen.

Das ist dann der Fall, wenn davon keine oder nur geringe Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgehen. Die Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes bezwecken – jedenfalls für den hier anzuwendenden Bereich – die Vermeidung von jeglicher körperlicher Beeinträchtigung von Personen bei der Produktbenutzung.

Eigentums- und Vermögensschäden sind vom Schutzbereich des Produktsicherheitsgesetz daher nicht erfasst.

Weblink

Das Urteil im Volltext (OGH, 22. 1. 2015, 1 Ob 103/14z)

(Quelle: OGH/ KP)

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