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OGH: Sicherheitsrelevanter Mangel eines Neuwagens

Ein, wenn auch nur bei extremer Fahrweise auftretender, sicherheitsrelevanter Mangel eines fabriksneuen Kraftfahrzeugs ist nicht als bloß geringfügige Vertragsverletzung des Verkäufers zu qualifizieren und berechtigt den Käufer daher zur Wandlung des Kaufvertrags.
Von Redaktion
26. April 2016

Der Sachverhalt

Der Kläger kaufte beim beklagten Autohaus ein Neufahrzeug. Nach einigen Fahrten mit diesem stellte er fest, dass beim plötzlichen starken Beschleunigen und beim plötzlichen „vom Gas Gehen“ erhöhte Seitenkräfte spürbar sind. Ohne konstruktive Veränderung an dieser Fahrzeugbaureihe kann dieses Fahrverhalten nicht geändert werden.

Der Kläger begehrte die Wandlung des Kaufvertrags. Es liege ein nicht zu behebender, grober Mangel vor. Für den Fall, dass der Mangel als leicht qualifiziert werden sollte, begehrte der Kläger Preisminderung.

Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines Mangels, jedenfalls aber eines schweren Mangels.

Die Entscheidung

Die Vorinstanzen wiesen das Hauptbegehren auf Wandlung ab, gewährten jedoch eine Preisminderung. Es liege ein bloß geringfügiger Mangel vor, der keine Wandlung rechtfertige.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge und erkannte das Wandlungsbegehren (Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich geringfügiger Wertminderung gegen Rückgabe des Fahrzeugs) für gerechtfertigt. Auch wenn der Mangel bei Normalbetrieb nicht auftritt und das Spurabweichen durch vorschriftsgemäße Fahrweise (beide Hände am Lenkrad) leicht ausgeglichen werden kann, so ist es doch nicht ausgeschlossen, dass auch ein vorschriftsmäßig fahrender Lenker situationsbedingt etwa bei einer erforderlichen Notbremsung gerade nicht beide Hände am Lenkrad hat und durch das Spurabweichen des Fahrzeugs einen Verkehrsunfall erleidet.

Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit von Personen grundsätzlich schwerer wiegt als finanzielle Interessen des Verkäufers. Das Wandlungsbegehren des Klägers besteht daher zu Recht.

Weblink

Volltext des Urteils (OGH, 30. 3. 2016, 4 Ob 198/15v)

(Quelle: OGH)

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Redaktion

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