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OGH: Fehlender Sicherheitshinweis führt zu Produkthaftung des Herstellers eines Teilprodukts

Ein Arbeiter hatte sich in einer Anlage zur Herstellung von PET-Flaschen verletzt. Den Schweizer Hersteller dieses Teils der Anlage trifft laut OGH Mitschuld an dem Unfall, da ein wichtiger Warnhinweis in der Betriebsanleitung und an der Anlage fehlte.
Von Redaktion
24. Juni 2014

Sachverhalt

Der in Österreich wohnhafte Kläger arbeitete in einem Unternehmen, in dem PET-Flaschen hergestellt werden. Die dazu verwendete Streckblasmaschine besteht u.a. aus einer Zuführanlage, die von der in der Schweiz ansässigen Beklagten hergestellt wird. Diese Anlage umfasst einen Silo zur Lagerung der Rohlinge, der durch einen zwei Meter hohen Schutzzaun gesichert ist.

Wegen der elektrostatischen Aufladung, die durch die Reibung in der Masse der Rohlinge entstehen kann, sollte in dem Silo nur mit einem geerdeten Stab hantiert werden. Ein entsprechender Hinweis fand sich jedoch weder in der Betriebsanleitung noch an der Zuführanlage selbst.

Um eine Blockade in der Zuführanlage zu beheben, stieg der Kläger über den Schutzzaun in den Silo. Dabei erhielt er durch die statische Entladung der Rohlingsmasse einen Stromschlag, stürzte zu Boden und verletzte sich.

Im vorliegenden Verfahren begehrte der Kläger von der Beklagten aus dem Titel der Produkthaftung Schadenersatz.

Entscheidung des OGH

Die Vorinstanz gelangte zur Auffassung, dass gemäß Rom II-Verordnung (internationales Privatrecht) das österreichische Produkthaftungsrecht anzuwenden ist, und gab der Klage statt. Der OGH wies die Revision der Beklagten mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

In der Entscheidungsbegründung wertete er den fehlenden Warnhinweis als Instruktionsfehler. Das Überwinden des Schutzzauns und das Einsteigen in den Silo könne schon deshalb nicht als absurder Gebrauch qualifiziert werden, mit dem der Hersteller nicht rechnen muss, weil diese Vorgangsweise auch für die – in der Betriebsanleitung periodisch geforderte – Reinigung der Anlage erforderlich ist. Ein dem Kläger allenfalls vorwerfbares Mitverschulden erscheine gegenüber dem Instruktionsfehler der Beklagten jedenfalls vernachlässigbar.

Den Hersteller eines Teilprodukts bzw. eines Produkts, das Teil einer anderen Sache geworden ist, trifft also die Produkthaftung, wenn ein Fehler seines Teils für den Schaden kausal war. Im konkreten Fall handelt es sich um einen „Instruktionsfehler“.

Weblink

Das Urteil im VolltextOGH 8. 4. 2014, 3 Ob 8/14v

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion / KP)

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