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OGH: Jahresabschluss ist auch bei laufender Betriebsprüfung einzureichen

Auch im Fall einer anhängigen steuerlichen Betriebsprüfung ist die Offenlegungsfrist einzuhalten und ein – zumindest vorläufiger – Jahresabschluss einzureichen. Führt die steuerliche Betriebsprüfung zu einer Änderung des Jahresabschlusses, so ist diese Änderung nachträglich einzureichen.
Von Redaktion
13. September 2011

Aus den Entscheidungsgründen des OGH:

Eine Betriebsprüfung kann schon begrifflich nicht als „unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis“ iSd § 283 Abs 2 UGB angesehen werden. Abgesehen davon, dass die Revisionsrekurswerber in keiner Weise dartun, weshalb die Anhängigkeit einer Betriebsprüfung zwingend dazu führe, dass eine vorher erstellte Bilanz unrichtig wäre, ist ihnen in Übereinstimmung mit dem Rekursgericht entgegenzuhalten, dass § 277 Abs 1 letzter Satz UGB ohnedies die nachträgliche Einreichung einer Änderung des Jahresabschlusses vorsieht. Damit ist aber vom Gesetzgeber für die Möglichkeit, dass eine steuerliche Betriebsprüfung zu einer Änderung der Bilanz führt, ausreichend vorgesorgt.

Dass zur Wahrung der Frist des § 277 UGB die Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses ausreicht, entspricht der Judikatur des OGH (6 Ob 53/05w, RdW 2005/552). Dass die Revisionsrekurswerber auch an der Erstellung eines derartigen vorläufigen Jahresabschlusses gehindert gewesen wären, haben sie nicht behauptet. Dem durch die Publizitätsrichtlinie geschützten Informationsbedürfnis der Allgemeinheit wird durch die Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses jedenfalls besser Rechnung getragen als durch das völlige Unterbleiben der Einreichung eines Jahresabschlusses.

(LexisNexis Rechtsnews)

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