OGH: Aktive Korruption als Untreue?
11. April 2019
Sachverhalt
Mehreren Managern eines Energiekonzerns wurde zur Last gelegt, im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung eines Windparks in Ungarn dort Amtsträgern und Bediensteten eines Unternehmens Vorteile versprochen oder gewährt zu haben, um die Verwirklichung des Projekts zu ermöglichen oder zumindest zu beschleunigen.
Entscheidung des OGH
Der OGH hob sämtliche Schuldsprüche nach den Korruptionstatbeständen (§§ 307 und 309 StGB) und wegen Untreue auf, sprach die Beschuldigten von einzelnen Vorwürfen frei und verwies das Verfahren hinsichtlich anderer Vorwürfe zurück an das Erstgericht. Dieses hatte festgestellt, dass die Angeklagten zur Tatzeit jeweils davon ausgegangen seien, im Austausch für die Vorteilsgewährungen einen Vermögenszuwachs für ihr Unternehmen zu bewirken.
Das OGH-Urteil (vgl. Infobox unten) enthält grundlegende Aussagen zum Element der Pflichtwidrigkeit in Korruptionstatbeständen sowie zu den Voraussetzungen, unter denen einen solches Verhalten (auch) Untreue begründen kann.
Der OGH stellt fest, dass Bestechung oder Vorteilsgewährung durch einen Machthaber (auch wenn sie strafrechtlich relevant ist) für sich allein noch keinen Befugnismissbrauch im Sinn des Untreuetatbestands begründet. Pflichtwidrigkeit, die § 309 StGB voraussetzt, bezieht sich nicht auf die Annahme des Vorteils, sondern auf die mit diesem verknüpfte Rechtshandlung.
Weblink
Volltext der Entscheidung (OGH, 26.2.2019, 17 Os 8/18g)
(Quelle: OGH)
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