Navigation
Seiteninhalt

OGH: Aktive Korruption als Untreue?

Der Oberste Gerichtshof hat in einem aktuellen Urteil grundlegende Aussagen zum Element der Pflichtwidrigkeit in Korruptionstatbeständen sowie zu den Voraussetzungen, unter denen einen solches Verhalten (auch) Untreue begründen kann, gemacht.
Von Redaktion
11. April 2019

Sachverhalt

Mehreren Managern eines Energiekonzerns wurde zur Last gelegt, im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung eines Windparks in Ungarn dort Amtsträgern und Bediensteten eines Unternehmens Vorteile versprochen oder gewährt zu haben, um die Verwirklichung des Projekts zu ermöglichen oder zumindest zu beschleunigen.

Entscheidung des OGH

Der OGH hob sämtliche Schuldsprüche nach den Korruptionstatbeständen (§§ 307 und 309 StGB) und wegen Untreue auf, sprach die Beschuldigten von einzelnen Vorwürfen frei und verwies das Verfahren hinsichtlich anderer Vorwürfe zurück an das Erstgericht. Dieses hatte festgestellt, dass die Angeklagten zur Tatzeit jeweils davon ausgegangen seien, im Austausch für die Vorteilsgewährungen einen Vermögenszuwachs für ihr Unternehmen zu bewirken.

Das OGH-Urteil (vgl. Infobox unten) enthält grundlegende Aussagen zum Element der Pflichtwidrigkeit in Korruptionstatbeständen sowie zu den Voraussetzungen, unter denen einen solches Verhalten (auch) Untreue begründen kann.

Der OGH stellt fest, dass Bestechung oder Vorteilsgewährung durch einen Machthaber (auch wenn sie strafrechtlich relevant ist) für sich allein noch keinen Befugnismissbrauch im Sinn des Untreuetatbestands begründet. Pflichtwidrigkeit, die § 309 StGB voraussetzt, bezieht sich nicht auf die Annahme des Vorteils, sondern auf die mit diesem verknüpfte Rechtshandlung.

Weblink

Volltext der Entscheidung (OGH, 26.2.2019, 17 Os 8/18g)

(Quelle: OGH)

Autoren

782_632_LN_Logo_RGB_Primary_Full-Color_Positive.jpg

Redaktion

Die LexisNexis Österreich & Compliance Praxis Redaktion versorgt Sie regelmäßig mit aktuellen News und Informationen aus der Compliance Welt. Unser Ziel ist es Ihre tägliche Arbeit bestmöglich zu u...