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OGH zur Pönalisierung bei Geschenkannahme und Bestechung

In einem aktuellen Fall hat der OGH u.a. konstatiert, dass aktive Korruption durch einen Machthaber noch keinen Befugnismissbrauch im Sinne des Untreuetatbestands darstellt.
Von Redaktion
15. Oktober 2019

Ausgangsfall

Im vorliegenden Verfahren ging es unter anderem um die Zahlung höherer Geldbeträge an einen Gutachter. Dieser sollte eine positive gutachterliche Stellungnahme zum beabsichtigten Bau eines Krankenhauses in Rumänien abgeben, um die Entscheidungen der Weltbank über eine Darlehensgewährung zu beeinflussen. Der Gutachter konnte jedoch über die Abgabe von Gutachten hinaus auf die Entscheidungen der Weltbank gar nicht Einfluss nehmen; vielmehr führte die zuständige Organisationseinheit der Bank die „eigentliche Beurteilung“ der Angebote ohne ihn durch.

Entscheidung des OGH

Der Oberste Gerichtshof hat dazu entschieden (OGH, 3. 9. 2019, 14 Os 17/19k (14 Os 18/19g):

  1. Die Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten gemäß § 309 StGB pönalisiert die spezifische Verknüpfung eines Vorteils mit einer Rechtshandlung, die ein Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens pflichtwidrig vornimmt oder unterlässt. Unter Rechtshandlungen sind nur rechtsgeschäftliche oder prozessuale Handlungen zu verstehen, die unmittelbar rechtliche Wirkungen für das Unternehmen entfalten. Nicht erfasst sind rein faktische oder solche Tätigkeiten, die Rechtshandlungen für das Unternehmen bloß vorbereiten wie hier die Abgabe eines Gutachtens. Zuwendungen an den Geschäftsherrn sind nicht von § 309 StGB erfasst.

  2. Aktive Korruption durch einen Machthaber stellt für sich allein noch keinen Befugnismissbrauch im Sinne des Untreuetatbestands dar.

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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Redaktion

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