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OGH: Abschlussprüfer kann sich nicht vertraglich aus Verantwortung stehlen

Der Wirtschaftsprüfer als gesetzlicher Abschlussprüfer kann für seine Dritten gegenüber bestehende Haftung die – zwingende – fünfjährige gesetzliche Verjährungsfrist nicht durch Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB) rechtswirksam verkürzen.
Von Redaktion
12. August 2014

Der Kläger, der zusammen mit seiner Gattin Genussscheine einer Gesellschaft gekauft hatte, verlangte Schadenersatz von der Abschlussprüferin.

Dieser habe den Jahresabschlüssen der Gesellschaft uneingeschränkte Bestätigungsvermerke erteilt, obwohl die Firma offensichtlich auf einem Schneeballsystem aufgebaut gewesen sei.

Die Abschlussprüferin wendete unter anderem – gestützt auf ihre Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) – die Verjährung allfälliger Schadenersatzansprüche des Klägers ein.

Der Verjährungseinwand blieb erfolglos, weil nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs die fünfjährige gesetzliche Verjährungsfrist für die Haftung des Wirtschaftsprüfers als gesetzlicher Abschlussprüfer zwingend ist und daher nicht durch dessen Allgemeine Auftragsbedingungen rechtswirksam (vertraglich) verkürzt werden kann.

Weblink

Zum Volltext des Urteils (OGH, 30. 6. 2014, 5 Ob 208/13v)

(Quelle: OGH)

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Redaktion

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