BaFin: Rundschreiben zu Produktinformationsblättern
03. Oktober 2013
Seit dem 1. Juli 2011 müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen in Deutschland bei einer Anlageberatung ihren Kunden rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über Finanzinstrumente ein kurzes und leicht verständliches Informationsblatt über jedes Finanzinstrument zur Verfügung stellen, auf das sich eine Kaufempfehlung bezieht. Dies ist in § 31 Abs. 3a WpHG (Gesetz über den Wertpapierhandel) festgelegt.
In der praktischen Anwendung stellten sich verschiedene Fragen, etwa die, wie Risiken und Kosten im Informationsblatt dargestellt werden sollen oder wie bei einer telefonischen Anlageberatung vorzugehen ist.
Das jetzt veröffentlichte Rundschreiben fasst die bisherigen Erfahrungen der BaFin mit den WpHG-Informationsblättern zusammen und beantwortet häufig gestellte Auslegungsfragen. Es ist beabsichtigt, das Rundschreiben in die sog. MaComp1
aufzunehmen.
Weblink
Rundschreiben 4/2013 (WA) – Auslegung gesetzlicher Anforderungen an die Erstellung von Informationsblättern gemäß § 31 Abs. 3a WpHG / § 5a WpDVerOV
(Quelle: BaFin)
Fußnoten
- Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach Paragraf 31 ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen ^
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