Nationalrat beschließt Maßnahmen gegen „Cold Calling“
30. März 2011
Mit der Änderung des Konsumentenschutzrechtsgesetzes soll unerwünschte Telefonwerbung („Cold Calling“) eingedämmt werden. Die neuen Bestimmungen verlangen zur Gültigkeit derartiger Verträge eine innerhalb einer Woche abgesandte schriftliche Bestätigung des Unternehmers an die Verbraucher.
In einem von den Regierungsparteien eingebrachten Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage wird zudem klargestellt, dass „Cold Calling“-Verträge im Zusammenhang mit Gewinnzusagen und Wett- und Lotteriedienstleistungen absolut nichtig sind.
Bei sonstigen „Cold Calling“-Verträgen über Dienstleistungen ist überdies ein spezielles Rücktrittsrecht vorgesehen, dessen siebentägige Frist mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung zu laufen beginnt. Wenn allerdings die Dienstleistung erst nach ihrer Erbringung fakturiert wird, dann beginnt die Rücktrittsfrist erst mit dem Einlangen der ersten Rechnung beim Verbraucher.
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