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Regierungspläne: Harte Zeiten für Telefonwerber

Die Regierung will unerbetene Werbeanrufe stärker einschränken. Verträge, die im Rahmen eines solchen "cold calling" geschlossen werden, gelten nur bedingt.
Von Redaktion
25. November 2010

Anrufe zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers (cold calling) sind bereits derzeit aufgrund von § 107 Telekommunikationsgesetz 2003 unzulässig, werden in der Praxis dennoch immer wieder zur Neukundenwerbung eingesetzt. Unverlangte Werbeanrufe sind in mehrfacher Hinsicht problematisch. Vor allem ältere Personen sind überfordert und werden durch verkaufsgeschulte Anrufer in die Irre geführt. Nicht zuletzt bedeuten derartige Webeanrufe auch einen Eingriff in das Recht auf Privatsphäre der Angerufenen.

Diesen Problemen soll mit Novellierungen des Konsumentenschutz- bzw. -Telekommunikationsgesetzes entgegengewirkt werden.

Die Hauptgesichtspunkte der Novellen sind:

  • Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht unterdrückt oder verfälscht werden und der Diensteanbieter nicht veranlasst werden, diese zu unterdrücken oder zu verfälschen. Die möglichen Geldstrafen bei unzulässigen Werbeanrufen und der Rufnummernunterdrückung werden angepasst.

  • Damit ein Vertrag, der unter unzulässigen Umständen per Telefon abgeschlossen wurde, gültig wird, muss der Unternehmer dem Verbraucher innerhalb einer Woche ab dem Anruf eine schriftliche Bestätigung schicken. Neben den wesentlichen Vertragsinhalten müssen darin unter anderem das Datum des Vertragsabschlusses sowie die Zahlungspflichten in klarer und verständlicher Weise dargestellt sein.

  • Der Unternehmer darf frühestens mit Eintritt der Gültigkeit des Vertrags mit dessen Erfüllung beginnen und vor diesem Zeitpunkt Zahlungen des Verbrauchers weder fordern noch annehmen. Für Leistungen, die der Unternehmer vor Eintritt der Gültigkeit des Vertrags erbracht hat, kann er weder ein Entgelt noch Wertminderung verlangen. 

  • Auf die Ungültigkeit des Vertrags kann sich nur der Verbraucher berufen; der Verbraucher kann alle Zahlungen und Leistungen, die vom Unternehmer entgegen dieser Bestimmung angenommen wurden, zurückfordern.

  • Verträge, die während eines unzulässigen Anrufs in Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett- und Lotterie-Dienstleistungen ausgehandelt werden, sind überhaupt nichtig. 

  • Diverse Ausnahmen vom Rücktrittsrecht nach § 5f Konsumentenschutzgesetz sollen für im Rahmen von "cold calling" geschlossene Verträge nicht gelten. 

  • Die Änderungen des Konsumentschutzgesetzes sollen mit 1. März 2011 in Kraft treten und auf Verträge anzuwenden sein, die nach dem 28. Februar 2011 ausgehandelt werden. Was die Änderungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 betrifft, ist derzeit noch kein Datum für das Inkrafttreten vorgesehen.

Allerdings ist mit Widerstand gegen die Gesetzesnovellen zu rechnen. Zeitschriften- und Zeitungsverlage sehen sich durch die verschärften Vorschriften wirtschaftlich gefährdet.

Autoren

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