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MiFID II: Schweizer Aktienhandelsplätze als gleichwertig eingestuft

Die Europäische Kommission hat einen Beschluss gefasst, in dem Handelsplätze in der Schweiz als gleichwertig anerkannt werden, sodass die in der neuen Finanzmarktrichtlinie und -verordnung (MiFID II/MiFIR) vorgesehenen, ab dem 3. Januar 2018 geltenden Handelspflichten für Aktien in der EU auch dann als erfüllt angesehen werden können, wenn ihnen an Handelsplätzen in der Schweiz nachgekommen wird.
Von Redaktion
07. Januar 2018

Mit dem Beschluss soll sichergestellt werden, dass Unternehmen und Märkte ihrer Tätigkeit auch nach dem 3. Januar 2018 weiterhin reibungslos und störungsfrei nachgehen können. Die Kommission will die Auswirkungen dieser Entscheidung aufmerksam verfolgen und dem breiteren politischen Kontext, insbesondere den Fortschritten bei der Aushandlung des institutionellen Rahmenabkommens mit der Schweiz Rechnung tragen. Der Beschluss ist auf ein Jahr befristet und läuft am 31. Dezember 2018 aus. 

System der Gleichwertigkeit

Das von der EU beim Finanzdienstleistungsrecht geschaffene System der Gleichwertigkeit fördert international die Regulierungskonvergenz und erleichtert Finanzdienstleistungsströme zwischen der EU und Drittländern. Gleichwertigkeitsbeschlüsse tragen stets den speziellen Gegebenheiten des jeweiligen Landes Rechnung, und kein Land hat automatisch Anspruch auf Anerkennung der Gleichwertigkeit.

Sonderfall Schweiz

Von den anderen Ländern, denen kürzlich Gleichwertigkeit zugestanden wurde, unterscheidet sich die Schweiz in mehrerlei Hinsicht. Der Geltungsbereich des gegenwärtigen Beschlusses ist weitaus größer, da Aktien aus der Schweiz in der EU und EU-Aktien in der Schweiz in weitaus größerem Umfang gehandelt werden als Titel aus den anderen kürzlich als gleichwertig anerkannten Ländern (USA, Hong Kong und Australien). So werden die 20 wichtigsten Schweizer Aktien allesamt in der EU gehandelt. Aus diesem Grund wird sich der Handel in der Schweiz stärker und unmittelbarer auf die Integrität der EU- Finanzmärkte auswirken, was auch für die Marktmissbrauchsprävention gilt. 

Darüber hinaus bestehen zwischen der EU und der Schweiz weitaus engere geschäftliche Beziehungen, die einen speziellen Rahmen erfordern. Der Beschluss der EU-Kommission trägt den Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom Februar 2014 sowie den jüngeren Schlussfolgerungen des Rates vom Februar 2017 Rechnung, wonach der Schweiz bis zum Abschluss der institutionellen Rahmenvereinbarung kein weiterer Marktzutritt gewährt werden sollte. Er steht auch mit der erklärten Absicht des Schweizer Bundesrates in Einklang, bis Ende 2018 ein solches Abkommen zu schließen.

(Quelle: EU-Kommission)

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