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Die Informationspflichten für Emittenten alternativer Finanzierungsinstrumente

Ergänzend zum Alternativfinanzierungsgesetz hat der Gesetzgeber mit einer Verordnung festgelegt, welche Informationen Emittenten alternativer Finanzierungsinstrumente Anlegern zu geben haben.
Von Redaktion
01. September 2015

Basierend auf dem neuen Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) wird mit einer Alternativfinanzierungs-Informationsverordnung (AltF–InfoV) das Muster für das Informationsblatt kundgemacht, das die Emittenten ihren Anlegern beim Angebot von alternativen Finanzinstrumenten mit einem EU-weiten Gesamtgegenwert von 100.000 bis 1,5 Mio. Euro zur Verfügung stellen müssen (bei Genossenschaftsanteilen: ab 750.000 Euro).

Das Informationsblatt hat – in der vorgegebenen Reihenfolge – vor allem zu enthalten:

  • Angaben über den Emittenten (u.a. über Kapitalstruktur, Stimmrecht, wirtschaftliche Eigentümer);

  • Angaben über das alternative Finanzinstrument (u.a. auch zu Laufzeit, Kündigungsfristen, Kündigungsterminen, Art und Höhe der Verzinsung, Verwendung des Jahresüberschusses, etwaigen Vertriebskosten, Verwaltungskosten und Managementkosten, allfälligen Belastungen, Stellung der Anleger im Insolvenzfall, etwaigen Nachschusspflichten, Kontroll- und Mitwirkungsrechten, Möglichkeit und Kosten einer späteren Veräußerung, Steuern);

  • Sonstige Angaben und Hinweise (Verwendung der eingesammelten Gelder, Angabe der für den Emittenten im Falle eines Verwaltungsstrafverfahrens örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde);

  • Risikohinweise (v.a. Hinweis auf das Risiko des Verlustes des gesamten investierten Kapitals und Hinweis auf die fehlende Beaufsichtigung durch die FMA).

Als Beilagen zum Formblatt verlangt die AltF–InfoV:

  • den aktuellen Jahresabschluss oder bei Nichtvorliegen desselben die Eröffnungsbilanz,

  • den Geschäftsplan,

  • die Angabe des angestrebten Emissionsvolumens, das durch die Ausgabe alternativer Finanzinstrumente aufgebracht werden soll,

  • die Angabe des Vorgehens, wenn das Emissionsvolumen nicht erreicht wird,

  • gegebenenfalls allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Vertragsbedingungen im Zusammenhang mit dem alternativen Finanzinstrument sowie

  • alle vom Emittenten darüber hinausgehenden Angaben.

Die AltF–InfoV ist – gleichzeitig mit dem AltFG – mit 1. 9. 2015 in Kraft getreten.

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion/ KP)

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