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Geldwäscheprävention: Krypto Assets werden Aufsicht unterworfen

Auch virtuelle Währungen werden nun in die Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einbezogen. Ab Anfang 2020 unterliegen Dienstleister der Aufsicht der FMA. Anbieter können bereits ab 1. Oktober 2019 Registrierungsanträge einbringen.
Von Redaktion
30. September 2019

Ab 10. Jänner 2020 werden digitale Währungen in das europäische Regime zur Prävention der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einbezogen. Dazu haben sich Anbieter von Finanzdienstleistungen für die Ausgabe und den Verkauf von virtuellen Währungen, Dienstleister zur Übertragung von virtuellen Währungen, Tausch- und Handelsplattformen für virtuelle Währungen (gleichgültig ob virtuelle Währungen untereinander oder gegen Fiatgeld oder umgekehrt gewechselt werden) sowie Anbieter elektronischer Geldbörsen vorher bei der zuständigen Aufsichtsbehörde registrieren zu lassen.

Ab dem 10. Jänner haben diese Dienstleister dann – wie jetzt schon Kredit- und Finanzinstitute – die Sorgfalts- und Meldepflichten zur Prävention der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einzuhalten. Anträge auf Registrierung können bereits ab 1. Oktober 2019 bei der FMA eingebracht werden.

Die Einbeziehung virtueller Währungen in das Regime zur Prävention der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sei einerseits ein wichtiger Schritt im Kampf gegen Geldwäscherei, und leiste andererseits einen großen Beitrag, faire Wettbewerbsbedingungen zwischen Anbietern analoger Finanzdienstleistungen sowie Anbietern digitaler Finanzdienstleistungen zu schaffen, so der Vorstand der FMA.

Die neuen Regeln sind in der 5. Geldwäsche-Richtlinie (RL (EU) 2018/843) verankert, welche in Österreich im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) umgesetzt wurde.

Weblink

Nähere Informationen zur Registrierung (wer registrierungspflichtig ist, wie ein Antrag einzubringen ist, welche Unterlagen vorzulegen sind)

(Quelle: FMA)

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