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OGH: Irreführende Ad-hoc-Meldung

Eine Kapitalerhöhung, bei der die Emittentin 42 Prozent des Volumens mittelbar selbst erwirbt, ist nicht „erfolgreich“, eine entsprechende Ad-hoc-Meldung daher irreführend, so der Oberste Gerichtshof.
Von Redaktion
15. Juli 2015

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte im vorliegenden Fall über die Ad-hoc-Meldung zu einer Kapitalerhöhung zu urteilen.

Die Emittentin teilte mit, die „bisher größte Kapitalerhöhung in der Unternehmensgeschichte erfolgreich abgeschlossen und vollständig platziert“ zu haben. Dem OGH zufolge war diese Meldung im Sinne des Börsegesetzes (§ 48a Abs 1 Z 2 lit c BörseG) irreführend. Denn die Emittentin verschwieg, dass 42 Prozent des Volumens mittelbar von ihr selbst erworben worden waren.

Daran ändert laut OGH auch die Tatsache nichts, dass im Prospekt zur Kapitalerhöhung auf die Anwendung des Jersey-Rechts hingewiesen wurde, das den unbegrenzten Erwerb eigener Aktien erlaubt. Auch wenn dieses zulässig wäre – was keineswegs gesichert sei – mache das die Kapitalerhöhung jedenfalls nicht „erfolgreich“, so die Höchstrichter.

Darüber hinaus sei die Tatsache, dass eine andere Gesellschaft im Zuge der Kapitalerhöhung 42 Prozent der ausgegebenen Zertifikate mit Geldern der Emittentin erwerben musste, um eine vollständige Platzierung erreichen zu können, eine veröffentlichungspflichtige Insider-Information.

Schutzbereich der Ad-hoc-Publizitätspflicht

Zur Reichweite der Haftung der Emittentin für die irreführende Ad-hoc-Meldung führt der OGH aus, dass sich diese nicht auf Preisschäden unter Ausklammerung der Vertragsabschlussschäden beschränken dürfe. Denn die börserechtlichen Bestimmungen hätten allgemein den Schutz des Vertrauens der Anleger auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der kapitalmarktrechtlich gebotenen Informationen zum Inhalt.

Dieser Vertrauensschutz bestehe für jegliche Anlageentscheidung, somit nicht nur für solche, zu welchem Preis ein Wertpapier erworben werden soll, sondern auch für die Entscheidung, ob das Wertpapier überhaupt angeschafft werden soll. Auch die Beeinträchtigung der Willensentschließung des Anlegers in Zusammenhang mit der Frage der Anschaffung oder Nichtanschaffung eines Wertpapiers ist daher vom Schutzbereich der Ad-hoc-Publizitätspflicht umfasst.

Weblink

Volltext des Urteils (OGH 24. 3. 2015, 4 Ob 239/14x)

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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