Lebensmittelhandel: Geldbuße wegen vertikaler Preisabsprachen verhängt
07. Oktober 2013
Das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht hat am 3. September 2013 gegen die Vorarlberger Mühlen- und Mischfutterwerke GmbH „wegen Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV und § 1 KartG 2005 wegen vertikaler Preisabstimmungen mit dem Lebensmitteleinzelhandel, insbesondere mit Rewe und Spar, im Zeitraum November 2006 bis Mai 2011 bei den Produkten Mehl, Grieß und Brotbackmischungen, gemäß § 29 Z 1 lit a und d KartG 2005 eine Geldbuße von EUR 58.500,- verhängt.“
Dem kartellgerichtlichen Verfahren ging eine Hausdurchsuchung aufgrund eines richterlichen Hausdurchsuchungsbefehles voraus. Bei diesen Hausdurchsuchungen wurden zahlreiche Unterlagen durch die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) sichergestellt, auf deren Basis das kartellgerichtliche Verfahren eingeleitet wurde.
Die vertikalen Preisabsprachen hatten laut Kartellgericht auch koordinierende (horizontale) Aspekte in sich geschlossen. Die Entscheidung des Kartellgerichtes ist rechtskräftig.
Hintergrund
Die BWB ist gemäß § 2 WettbG verpflichtet, schädlichen Absprachen – hier im Lebensmitteleinzelhandel – nachzugehen und beim Kartellgericht mit Geldbußenanträgen zu verfolgen. Preisabsprachen – auch vertikale – führen nach internationalen Untersuchungen (z.B. OECD) zu höheren Preisen oder anderen Nachteilen für Konsumenten bzw. die Volkswirtschaft.
Quelle: BWB
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