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Kulturgüterrückgabegesetz in Kraft: Hohe Strafdrohungen

Das neue Kulturgüterrückgabegesetz bringt eine Ausweitung der Dokumentationspflichten des Kunsthandels. Der Weg von gehandeltem Kulturgut soll besser nachvollziehbar gemacht werden. Verstöße gegen die Bestimmungen können teuer werden.
Von Redaktion
18. April 2016

Mit dem neuen Kulturgüterrückgabegesetz (KGRG) wird die rechtliche Basis für die Rückgabe von illegal außer Landes gebrachten Kulturgütern klarer geregelt.

Es dient der Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie (RL 2014/60/EU) bzw. Verordnung (VO EU 1024/2012 / Neufassung) sowie eines UNESCO-Übereinkommens.

Hervorzuheben ist dabei, dass die Dokumentationspflichten des Kunsthandels ausgeweitet werden, um den Weg von gehandeltem Kulturgut besser nachvollziehbar zu machen: Wer gewerblich mit Kulturgut handelt, hat nicht nur „mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers nach den Umständen des Einzelfalles Vorsorge zu treffen“, dass er kein Kulturgut entgeltlich oder unentgeltlich übereignet, das unrechtmäßig nach Österreich eingeführt wurde. Er hat auch Aufzeichnungen zu führen,

  • die das Kulturgut und seinen Einbringer identifizierbar machen,

  • den Ankaufs- und Verkaufspreis und alle Ausfuhrbewilligungen zu dokumentieren und

  • diese Aufzeichnungen 30 Jahre ab Übereignung des Kulturgutes aufzubewahren.

Allein schon ein Verstoß gegen diese Aufzeichnungs- und/oder Aufbewahrungspflicht ist mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro bedroht.

Das neue KGRG sieht zudem eine bessere Kommunikation zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten vor, die für Kulturgüterschutz zuständig sind. Solche „Zentrale Stellen“ sind (wie bisher) für Österreich das Bundesdenkmalamt bzw. im Fall von Archivalien das Österreichische Staatsarchiv.

Sie haben insbesondere die Zentralen Stellen des ersuchenden Mitgliedstaates bei der Identifizierung unrechtmäßig verbrachten Kulturgutes zu unterstützen. Neu ist unter anderem, dass die österreichischen Zentralen Stellen „zur Klärung der Frage, ob in einem konkreten Fall eine gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung erfolgen soll, auf eine Unterstützung der Zentralen Stellen des ersuchten Mitgliedstaates hinzuwirken“ haben.

Das KGRG ist mit 14. April 2016 in Kraft getreten.

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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