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VwGH: Auch Ausländer dürfen mit Waffen handeln

Paragraf 141 der österreichischen Gewerbeordnung widerspricht Unionsrecht. Personen mit Hauptsitz im Ausland darf der Handel mit militärischen Waffen nicht verboten werden. Das hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Von Redaktion
19. Februar 2015

Wie bereits der EuGH in einer Vorabentscheidung ausgesprochen hat, widerspricht § 141 Abs 1 Z 2 lit b iVm Abs 3 GewO 1994 grundsätzlich dem Unionsrecht, weil diese Regelung die Berechtigung einer Gesellschaft für die Ausübung eines Gewerbes im Bereich des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition generell davon abhängig macht, dass die Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter der Gesellschaft die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen.

Eine Einschränkung der Grundfreiheiten wäre zwar zur Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen des Mitgliedstaates zulässig. Der VwGH hält das Staatsbürgerschaftserfordernis aber für nicht verhältnismäßig: Eine Missachtung des Kriegsmaterialgesetzes ist ohnedies gerichtlich und verwaltungsbehördlich strafbar und auch etwaige Schwierigkeiten bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit von ausländischen Staatsbürgern rechtfertigen nicht den generellen Ausschluss vom Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen.

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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