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Kleingedrucktes: Transparenz ist oberstes Gebot

Der VKI hat einen Prozess gegen den Mobilfunkanbieter 3 gewonnen. Nicht oder kaum lesbare AGB-Klauseln sind demnach intransparent und damit unwirksam.
Von Redaktion
11. November 2010

AGB-Klauseln müssen deutlich lesbar sein. Eine Schriftgröße von mehr als 6 Punkt gilt noch als deutlich, 5,5pt ist zu klein, wenn zusätzlich auch noch der Zeilenabstand gering ist. Derartige kaum lesbare Geschäftsbedingungen verstoßen gegen das in § 6 Konsumentenschutzgesetz festgelegte Transparenzgebot. Das entschied das Oberlandesgericht Wien und bestätigte somit das Urteil der ersten Instanz des Handelsgerichts Wien. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Wichtige Entgeltvereinbarung darf keine AGB-Klausel sein

Dorn im Auge war das Aktivierungsentgelt von 49 Euro, das Hutchison 3G Austria im Vertragsformblatt „3 Servicevertrag" festgelegt hatte. Diese wichtige Entgeltvereinbarung befand sich nicht im Vertrag selbst, sondern war derart positioniert und optisch dargestellt, als würde es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handeln. Tatsächlich war die Klausel ein wesentlicher Vertragsbestandteil. Nach Ansicht des Gerichts kann ein Durchschnittsverbraucher nach dem äußeren Erscheinungsbild solcher Schriftstücke nicht vermuten, dass es sich hier um eine Entgeltvereinbarung handelt. Eine solche Klausel gilt somit als nicht vereinbart.

Knapp 1 mm Schrifthöhe ist zu wenig

Die inkriminierte Klausel verstößt wegen ihrer kaum lesbaren Schrifthöhe von nur knapp 1 mm nicht nur gegen das das Transparenzgebot des Konsumentenschutzgesetzes. Überdies ist sie überraschend im Sinne des § 864a ABGB, weil es sich um eine versteckte Entgeltvereinbarung handelt. Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in Vertragsformblättern, wenn sie für den Vertragspartner ungünstig sind und er mit ihnen aufgrund des Gesamteindrucks des Dokuments auch nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

12pt Minimum in Deutschland

Das Landesgericht Köln setzte in einem ähnlichen Fall unlesbarer AGB eine Mindestgröße von 12pt fest; 8pt sei zu klein. Auch die gewählte Schriftart kann die Deutlichkeit beeinflussen. Insbesondere ältere und sehschwache Personen könnten solche Buchstabengrößen kaum noch wahrnehmen und seien folglich benachteiligt.

Weitere Prozesse angedacht

Der VKI plant weitere Klagen. So soll etwa geklärt werden, ob Extrakosten für eine Papierrechnung verrechnet werden dürfen. Auch das Thema Zahlscheinentgelt ist Grund zur Beanstandung: Es wird trotz des neuen Zahlungsdienstegesetzes teilweise noch immer verrechnet. Ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des HG Wien bestätigt, dass dies nicht mehr zulässig ist.

Mag. Manuela Taschlmar

Autoren

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