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Kartellrecht: Zwei OGH-Urteile zu Hausdurchsuchungen

In zwei aktuellen Fällen hat der Oberste Gerichtshof Entscheidungen zum Thema Hausdurchsuchungen in Kartellverfahren getroffen. Die Höchstrichter stützen das Vorgehen der Bundeswettbewerbsbehörde.
Von Redaktion
07. Februar 2014

Im ersten Fall (OGH, 7. 11. 2013, 16 Ok 7/13)haben die Höchstrichter mehrere Fragen rund um Hausdurchsuchungen in Kartellverfahren geklärt:

Hausdurchsuchungen nicht nur in Büros von Verdächtigen möglich

Hausdurchsuchungen müssen sich nicht auf Räumlichkeiten von (juristischen) Personen beschränken, gegen die der begründete Verdacht auf Kartellrechtsverstöße vorliegt. Haben etwa eine Muttergesellschaft und eine Holdinggesellschaft denselben Geschäftssitz, ist der Hausdurchsuchungsbefehl auf den Gesamtgebäudekomplex auszudehnen.

Andernfalls, so die Höchstrichter, könnten bestimmte Räume willkürlich den einzelnen Gesellschaften zugeordnet werden. Zudem bestünde die Gefahr, dass inkriminierendes Material rasch innerhalb des Gebäudekomplexes in Räume einer nicht vom Hausdurchsuchungsbefehl betroffenen Gesellschaft geschafft werden würde.

Anonyme Anzeige kann Hausdurchsuchung begründen

Eine anonyme Anzeige kann die Durchsuchung von Orten rechtfertigen. Eine derartige anonyme Anzeige sei selbstverständlich sorgfältig zu prüfen. Wenn sie den entsprechenden Verdacht substanziiert, kann dadurch jedoch ein ausreichender, eine Hausdurchsuchung nach § 12 Abs 1 WettbG rechtfertigender Verdacht begründet werden. Dies entspricht laut OGH der Rechtsprechung zum Strafverfahren, wonach eine anonyme Anzeige eine ausreichende Verdachtslage begründen kann, wenn ihr Inhalt glaubwürdig und plausibel erscheint.

Keine „Subsidiarität“

Bei Vorliegen eines Verdachts gegen ein bestimmtes Unternehmen ist von einer Hausdurchsuchung nicht schon allein deshalb Abstand zu nehmen, weil auch eine Hausdurchsuchung bei Dritten erfolgversprechend wäre. Für eine derartige „Subsidiarität“ besteht dem Richterspruch zufolge keine gesetzliche Grundlage. Die Hausdurchsuchung ist auch nicht gegenüber einem Auskunftsverlangen subsidiär.

Dazu komme, dass eine Nachprüfung durch Hausdurchsuchung insbesondere dann zweckmäßig ist, wenn aus Sicht der Behörde Verdunkelungsgefahr besteht: Bei Vorschaltung eines Auskunftsersuchens in derselben Sache an die Antragsgegnerinnen oder an Dritte oder einer Hausdurchsuchung bei Dritten könnte der Überraschungseffekt einer (weiteren) Hausdurchsuchung leicht unterlaufen werden.

Zufallsfunde als Grundlage neuer Verfahren

In einem zweiten Fall im Komplex Lebensmitteleinzelhandel/Vertikale Preisabsprachen (OGH 26. 11. 2013, 16 Ok 5/13) ging es um sogenannte Zufallsfunde bei Hausdurchsuchungen und die Frage, ob und wie diese neue Durchsuchungen auslösen können. Dazu entschied der OGH:

Ergibt sich im Rahmen einer kartellrechtlichen Hausdurchsuchung der Verdacht eines weiteren Kartellrechtsverstoßes aus Urkunden, die auch zum ursprünglich untersuchten Verdacht Bezug haben, kann nicht von einem Grundrechtseingriff gesprochen werden. Solcherart im Rahmen der Hausdurchsuchung aufgefundene Unterlagen, die einen weiteren Wettbewerbsverstoß vermuten lassen, also sogenannte Zufallsfunde, können deshalb unter diesen Umständen Anlass zu weiteren Ermittlungen in einem neuen Verfahren geben.

Voraussetzung dafür ist, dass sich die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) an die rechtlich gezogenen Grenzen bei der Verwertung von Zufallsfunden für die Einleitung eines weiteren Verfahrens hält. Es obliegt dann allein der diskretionären Gewalt der Behörde zu entscheiden, ob das Verfahren getrennt oder gemeinsam mit den anderen geführt wird, und ob deshalb ein neuer Hausdurchsuchungsbefehl für ein eigens einzuleitendes Verfahren oder die Erweiterung des bestehenden Hausdurchsuchungsbefehls samt Erweiterung des bereits eingeleiteten Verfahrens beantragt wird.

Im vorliegenden Fall hat die BWB Zufallsfunde nicht als Beweismittel für die Erlangung eines (erweiterten) Hausdurchsuchungsbefehls verwendet. Vielmehr hat die Behörde die erlangten Informationen intern belassen und die Erweiterung des Hausdurchsuchungsbefehls aufgrund eines Aktenvermerks beantragt, in dem vier Mitarbeiter der BWB, die dem Hausdurchsuchungsteam angehörten, erklärten, Unterlagen gesichtet zu haben, die vertikale Preisvereinbarungen zwischen dem Großhandel und den Antragsgegnerinnen belegten.

Damit hat sich die BWB, so der OGH, im Rahmen der Grenzen bei der Verwertung von Zufallsfunden für die Einleitung eines weiteren Verfahrens gehalten.

(LexisNexis Rechtsredaktion / KP)

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