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EU-Pläne: Opfer von Kartellvergehen sollen leichter zu Schadenersatz kommen

Bürger und Unternehmen in Europa sollen künftig leichter finanziellen Ersatz für Schäden aus Kartellrechtsverstößen erlangen können. Das Europäische Parlament hat einen Entwurf für eine entsprechende Richtlinie nun gebilligt.
Von Redaktion
23. April 2014

Die Richtlinie beruht auf einem von der Kommission im Juni 2013 vorgelegten Vorschlag. Dieser sieht vor, dass Hindernisse, die Geschädigten bei Schadenersatzklagen im Weg stehen, abgebaut werden. Insbesondere will die Kommission den Zugang zu Beweismitteln, die die Opfer zum Nachweis ihres Schadens benötigen, erleichtern und für die Geltendmachung der Ansprüche mehr Zeit einräumen.

Gleichzeitig soll sichergestellt bleiben, dass die Instrumente der Wettbewerbsbehörden zur Durchsetzung des Kartellrechts, insbesondere Kronzeugenprogramme und Vergleichsverfahren, ihre Wirksamkeit behalten. Der Vorschlag wird nun zur endgültigen Annahme an den EU-Ministerrat weitergeleitet. Sobald die Richtlinie offiziell erlassen ist, haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um die Bestimmungen in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Wettbewerbskommissar Joaquín Almunia bezeichnete das Votum des Europäischen Parlaments als „eine gute Nachricht für die europäischen Bürger und Unternehmen, die durch Kartellrechtverstöße Schaden erleiden“. Die Richtlinie werde das Recht auf vollständigen Schadensersatz in der EU verwirklichen.

Die wichtigsten Punkte der Richtlinie:

  • Wenn Opfer Schadensersatz verlangen, können die einzelstaatlichen Gerichte die Offenlegung von Beweismitteln durch Unternehmen anordnen. Dabei müssen sie die Verhältnismäßigkeit dieser Offenlegungsanordnungen sicherstellen und für einen gebührenden Schutz vertraulicher Angaben sorgen.

  • Die endgültige Feststellung einer Zuwiderhandlung durch eine nationale Wettbewerbsbehörde stellt vor den Gerichten des betreffenden Mitgliedstaats einen Beweis für das Vorliegen der Zuwiderhandlung dar.

  • Sobald die entsprechende Entscheidung der Wettbewerbsbehörde rechtskräftig ist, haben die Opfer mindestens ein Jahr lang Zeit, um ihre Schadensersatzforderung geltend zu machen.

  • Hat ein Verstoß eine Preiserhöhung nach sich gezogen und wurde diese in der Vertriebskette „weitergegeben“, steht der Schadensersatz dem Letztgeschädigten in der Kette zu.

  • Ein einvernehmlicher Vergleich zwischen Opfer und zuwiderhandelndem Unternehmen wird erleichtert, indem das Zusammenspiel einer solchen Regulierung mit Gerichtsverfahren klargestellt wird. Dies soll eine raschere und kostengünstigere Beilegung von Streitigkeiten ermöglichen.

Die Richtlinie enhält daneben eine Reihe von Vorkehrungen, die gewährleisten sollen, dass die Erleichterung von Schadensersatzklagen nicht den Anreiz für Unternehmen verringert, mit den Wettbewerbsbehörden zusammenzuarbeiten.

(Quelle: EU-Kommission)

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