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Kartellrecht: Kommission erlässt neue De-minimis-Bekanntmachung

Die Europäische Kommission hat eine neue De-minimis-Bekanntmachung erlassen, in der sie darlegt, unter welchen Voraussetzungen Vereinbarungen von geringer Bedeutung zwischen Unternehmen nicht unter das allgemeine Verbot wettbewerbswidriger Praktiken des EU-Wettbewerbsrechts fallen.
Von Redaktion
27. Juni 2014

Anhand der überarbeiteten Regeln können Unternehmen, insbesondere KMU, leichter beurteilen, ob die EU-Kartellvorschriften eingehalten werden. Gleichzeitig ermöglicht die Bekanntmachung es der Kommission, sich auf diejenigen Vereinbarungen zu konzentrieren, bei denen ein höheres Risiko von Verfälschungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt besteht.

Neue Grenzen für den „Safe Harbour“

Das EU-Wettbewerbsrecht (Artikel 101 AEUV) verbietet alle Vereinbarungen, die eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. In der überarbeiteten De-minimis-Bekanntmachung legt die Kommission (wie schon in der Vorgänger-Bekanntmachung) anhand von Marktanteilsschwellen fest, was sie nicht als erhebliche Beschränkung des Wettbewerbs ansieht. Die Bekanntmachung schafft einen geschützten Bereich (sogenannter „Safe Harbour“) für Unternehmen, deren gemeinsamer Marktanteil bei Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern zehn Prozent und bei Vereinbarungen zwischen Nichtwettbewerbern 15 Prozent nicht übersteigt. Diese Schwellenwerte sind gegenüber der vorherigen Bekanntmachung unverändert geblieben.

Die wichtigste Änderung besteht darin, dass Vereinbarungen, die eine Beschränkung des Wettbewerbs „bezwecken“ (da sie ein wettbewerbswidriges Ziel haben) fortan eindeutig nicht als von geringer Bedeutung angesehen werden können und stets eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung darstellen, die gegen Artikel 101 Absatz 1 verstößt. Derartige Vereinbarungen fallen unter keinen Umständen unter diesen Safe Harbour. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil in der Rechtssache Expedia (C-226/11) auf ein Vorabentscheidungsersuchen hin bestätigt, das von einem französischen Gericht gestellt wurde.

Arbeitsunterlage mit Beispielen abrufbar

Der Bekanntmachung ist eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen beigefügt, in der Wettbewerbsbeschränkungen aufgezeigt werden, die als „bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen“ angesehen wurden. Die Arbeitsunterlage enthält eine Aufstellung der Wettbewerbsbeschränkungen, die nach dem EU-Wettbewerbsrecht als bezweckte Beschränkung oder als Kernbeschränkung eingestuft werden, sowie Beispiele aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und der Beschlusspraxis der Kommission. Dieses Dokument wird regelmäßig aktualisiert.

Die Bekanntmachung und die Arbeitsunterlage sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/competition/antitrust/legislation/deminimis.html

(Quelle: EU-Kommission)

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