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Entwurf für Leitlinien zu vertikalen Preisbindungen: Chance auf Stellungnahme und Mitgestaltung

Bis zum 1. August 2013 stellt die Bundeswettbewerbsbehörde ihre Leitlinie betreffend vertikale Preisbindungen zur Diskussion. Eine branchenübergreifende Beteiligung am Konsultationsverfahren wäre wünschenswert, um eine breite Anwendbarkeit der Vorgaben sicherzustellen.
Von Mag. Martin Eckel LL.M.
03. Juli 2013

Die österreichische Bundeswettbewerbsbehörde („BWB“) hat in letzter Zeit verstärkt vertikale Geschäftspraktiken in den Fokus ihrer Ermittlungen gestellt. In weiterer Folge ist es zur Verhängung von Geldbußen durch das österreichische Kartellgericht gekommen. Davon betroffen waren nicht nur der Lebensmitteleinzelhandel, sondern etwa auch der Elektrofachhandel sowie der Baustoffhandel.

Graubereiche

Im Zusammenhang mit vertikalen Geschäftsbeziehungen sowie den Wiederverkaufspreisen wurde immer wieder Kritik laut. Zwar steht das Verbot der Festsetzung von Wiederverkaufspreisen außer Zweifel, gleichzeitig aber herrscht Unsicherheit über die kartellrechtliche Zulässigkeit (Graubereiche) aufgrund der im Kartellgesetz im Zusammenhang mit Preisempfehlungen verwendeten Formulierung „wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Druck“. Die Androhung des Abbruchs der Geschäftsbeziehung bei Nichteinhaltung der UVPs kann vermutlich als wirtschaftlicher Druck angesehen werden. Aber was ist genau mit „gesellschaftlichem Druck“ gemeint und ab wann ist die gesetzlich zulässige Grenze der Kommunikation zwischen Lieferanten und Handel überschritten?

Konsultationsverfahren noch bis 1. August

Industrie und Handel haben gleichermaßen Leitlinien gefordert, die Klarheit über das Ausmaß der zulässigen Kommunikation zwischen Industrie und Handel, etwa im Zusammenhang mit Aktionen, bringen. Die nunmehr in einem Entwurf von der BWB herausgegebenen Leitlinien betreffend vertikale Preisbindungen sind daher ausdrücklich zu begrüßen. Ebenso der Umstand, dass die BWB im Rahmen eines sogenannten Konsultationsverfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumt. Kommentare, Anmerkungen, Anregungen und allenfalls auch Wünsche zum nunmehr vorliegenden Entwurf für Leitlinien sind bis 1. August 2013 an die BWB zu richten.

Breite Beteiligung wäre sinnvoll

Die im Entwurf aufgestellten Regelungen sind sehr streng gehalten. Wünschenswert wäre etwa mehr Gestaltungsspielraum bei Aktionen. Zu denken wäre dabei an eine Auflistung jener Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit Aktionen, die nach Ansicht der BWB zulässig sind.

Der derzeitige Leitlinienentwurf ist abstrakt gehalten, nicht alle Branchen finden sich darin wieder. Begrüßenswert und sinnvoll wären daher Stellungnahmen zum Leitlinienentwurf aus unterschiedlichen Branchen. Je mehr Branchen sich am Konsultationsverfahren beteiligen und je größer die Anzahl der abgegebenen Stellungnahmen, desto eher sind die Leitlinien in weiterer Folge für alle Branchen anwendbar.

Nach dem 1. August 2013 wird die BWB den Leitlinienentwurf unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen überarbeiten und vermutlich noch im Herbst die Endfassung der Leitlinien veröffentlichen.

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Autoren

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Mag. Martin Eckel LL.M.

Mag. Martin Eckel, LL.M. ist Partner und Head of Compliance sowie Competition, EU & Trade bei Taylor Wessing CEE. Er ist unter anderem spezialisiert auf die Konzeptionierung und Implementierung von...