Kartellgericht erlaubt Fusion von Brau Union und VKB unter Auflagen
24. März 2015
Zum Sachverhalt
Am 14. November 2014 meldete Brau Union AG („Brau Union") den Wechsel von gemeinsamer auf alleinige Kontrolle über das Brauereigeschäft der Vereinigten Kärntner Brauereien AG („VKB") bei der Bundeswettbewerbsbehörde als Zusammenschluss an.
Das vornehmliche Ziel des Zusammenschlusses liegt darin, die langfristige Wettbewerbsfähigkeit des Brauereigeschäfts von VKB durch umfassende Modernisierungen und die Nutzung von Synergien (insbesondere bei Logistik und Lagerhaltung, aber auch in anderen Bereichen) zu stärken.
Vorgehen der Amtsparteien
Vor Ablauf der vierwöchigen Prüfungsfrist stellten sowohl die Bundeswettbewerbsbehörde als auch der Bundeskartellanwalt aufgrund der Marktkonzentration in der Region Kärnten/Osttirol einen Antrag auf vertiefte Prüfung des Zusammenschlussvorhabens durch das Kartellgericht. Ein mit Brau Union und VKB erarbeitetes Auflagenpaket wurde anschließend einer Marktbefragung und einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen.
Insgesamt wurden im Rahmen der Marktbefragung rund 100 Auskunftsverlangen von Abnehmern aus dem Lebensmitteleinzelhandel und der Gastronomie sowie von Mitbewerbern von Brau Union und VKB eingeholt. Im Ergebnis wurden die akkordierten Auflagen von der breiten Mehrheit der Befragten als ausreichend erachtet bzw. bereits der Zusammenschluss an sich als unproblematisch eingestuft. Die wenigen von den Befragten aufgeworfenen Bedenken wurden – soweit wettbewerbsrechtlich relevant – nach Ansicht der Amtsparteien in den Auflagen hinreichend berücksichtigt.
Zu den Auflagen
Zusammenfassend haben sich Brau Union und VKB zur Einhaltung folgender Auflagen verpflichtet:
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Fortführung des Brauereigeschäfts der VKB – unter Beibehaltung des Brauereistandortes in Villach – im bestehenden Umfang für einen Zeitraum von zunächst fünf Jahren (Bestandsgarantie);
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Getrennter Marktauftritt von Brau Union und VKB am Verkaufsmarkt unter Beibehaltung der bestehenden Verkaufsstrukturen;
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Verlängerung der Bestandsgarantie sowie des getrennten Marktauftrittes auf insgesamt acht Jahre bei gleichbleibenden wirtschaftlichen Verhältnissen;
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Akquisitionssperre von Braustätten und Getränkegroßhändlern durch Brau Union im Bundesland Kärnten sowie im Bezirk Lienz (Osttirol) für die (unbedingte) Dauer von acht Jahren.
Entscheidung des Kartellgerichts
Unter Einhaltung der oben skizzierten Auflagen hat das Kartellgericht den Zusammenschluss am 24. Februar 2015 in einer öffentlichen Tagsatzung nicht untersagt. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Quelle: BWB
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