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Kartellrecht: EuGH zu Geldbußen für Gesamtschuldner

Der EuGH hat in einem aktuellen Urteil unter anderem zur Verhängung von Geldbußen bei Gesamtschuldnern Stellung genommen. Anlassfall war das Kartell auf dem Markt für gasisolierte Schaltanlagen.
Von Redaktion
15. April 2014

Der EuGH hat den Rechtsmitteln in den Rechtssachen betreffend das Kartell auf dem Markt für gasisolierte Schaltanlagen teilweise stattgegeben. Er hat in beiden Entscheidungen u.a. Folgendes ausgesprochen:

1. Anteile an der Geldbuße

EuGH 10. 4. 2014, C-231/11 P bis C-233/11 P, Kommission/Siemens Österreich ua: 

Die Kommission ist zwar befugt, gegen verschiedene juristische Personen, die zu ein und demselben Unternehmen gehören, das für die Zuwiderhandlung verantwortlich ist, als Gesamtschuldner eine Geldbuße zu verhängen. Die Regeln des Wettbewerbsrechts der Union – einschließlich der Regeln über die Sanktionsbefugnis der Kommission – und die bei der Ausübung dieser Sanktionsbefugnis zu beachtenden Grundsätze des Unionsrechts zur persönlichen Verantwortung für die Zuwiderhandlung und zur individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung betreffen jedoch nur das Unternehmen als solches und nicht die ihm angehörenden natürlichen oder juristischen Personen. Folglich darf die Kommission nicht über die Bestimmung des Außenverhältnisses der Gesamtschuld hinaus die Anteile der Gesamtschuldner im Innenverhältnis festlegen. Es ist vielmehr Sache der nationalen Gerichte (mangels vertraglicher Vereinbarung), diese Anteile unter Beachtung des Unionsrechts durch Anwendung des betreffenden nationalen Rechts zu bestimmen.

Das Unionsrecht steht grundsätzlich der internen Aufteilung einer solchen Geldbuße anhand nationaler Regel nicht entgegen, nach der die Anteile der Mitgesamtschuldner unter Berücksichtigung ihrer Verantwortung oder ihrer relativen Schuld bei der Zuwiderhandlung bestimmt wird.

Auch eine (zusätzliche) Auffangregel ist zulässig, wonach die betreffenden Gesellschaften zu gleichen Teilen haften, wenn die Gesellschaften, die eine Aufteilung zu ungleichen Teilen verlangen, nicht nachweisen können, dass bestimmte Gesellschaften für die Beteiligung des Unternehmens am Kartell in einem bestimmten Zeitraum mehr Verantwortung tragen als andere.

2. Insolvenzrisiko durch Geldbuße

EuGH 10. 4. 2014, C-247/11 P und C-253/11 P, Areva/Kommission:

Das Instrument der gesamtschuldnerischen Haftung darf nicht in der Weise verwendet werden, die das Risiko der Insolvenz einer Gesellschaft einer anderen Gesellschaft aufbürdet, obwohl beide niemals zum selben Unternehmen gehört haben.

Will die Kommission eine Tochtergesellschaft, die eine Zuwiderhandlung begangen hat, zusammen mit den einzelnen Muttergesellschaften, mit denen die Tochtergesellschaft im Zeitraum der Zuwiderhandlung nacheinander jeweils ein Unternehmen gebildet hat, ahnden, hat die Kommission für jedes der Unternehmen die Höhe der von den zu ihm gehörenden Gesellschaften gesamtschuldnerisch zu entrichtenden Geldbuße individuell festzulegen, und zwar unter Berücksichtigung sowohl der Schwere der den einzelnen Unternehmen individuell angelasteten Zuwiderhandlung als auch der Dauer der Zuwiderhandlung. Außerdem darf die Gesamtsumme der Beträge, die gegen die sukzessiven Muttergesellschaften festgesetzt werden, nicht den Betrag übersteigen, der gegen die Tochtergesellschaft festgesetzt wird.

(LexisNexis Rechtsredaktion)

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