Kartell bei LCD-Panels: EuGH bestätigt gegen LG verhängte Geldbuße von 210 Millionen Euro
23. April 2015
Im Jahr 2010 verhängte die Kommission gegen sechs koreanische und taiwanesische Hersteller von Bildschirmen mit Flüssigkristallanzeige (LCD) wegen ihrer Beteiligung an einem Kartell in den Jahren von 2001 bis 2006 Geldbußen in Höhe von insgesamt 648,925 Mio. Euro. Die LCD-Panels sind Hauptbestandteil von Flachbildschirmen, die in Fernsehgeräten und Computern verwendet werden.
Eine der höchsten Geldbußen wurde in Höhe von 215 Mio. Euro gegen LG Display verhängt. Im Jahr 2014 bestätigte das Gericht diesen Beschluss im Wesentlichen, setzte die gegen LG Display verhängte Geldbuße aber um 5 Mio. Euro herab. LG Display legte daraufhin beim Gerichtshof ein Rechtsmittel ein, um eine stärkere Herabsetzung der Geldbuße zu erreichen.
Mit Urteil vom heutigen Tag weist der Gerichtshof das Rechtsmittel von LG Display zurück und bestätigt die vom Gericht auf 210 Mio. Euro herabgesetzte Geldbuße.
LG Display wirft dem Gericht im Wesentlichen vor, es habe bestätigt, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, bei der Berechnung der Geldbuße die Verkäufe von LCD, die sie an ihre Muttergesellschaften (LG Electronics und Philips) getätigt habe, zu berücksichtigen, obwohl diese Verkäufe von dem Kartell nicht hätten betroffen sein können, da sie aufgrund der Vertragsklauseln, die sie an diese Unternehmen im Rahmen ihrer Vereinbarung über ein Gemeinschaftsunternehmen gebunden hätten, zu einem Vorzugstarif erfolgt seien.
Der Gerichtshof stellt zunächst klar, dass diese Verkäufe als Verkäufe an unabhängige Dritte (externe Verkäufe) und nicht als Verkäufe an Einheiten, die demselben Unternehmen angehören (interne Verkäufe), anzusehen sind. LG Display bildet nämlich mit ihren Muttergesellschaften kein einheitliches Unternehmen und stellt deshalb kein vertikal integriertes Unternehmen dar.
Der Gerichtshof vertritt weiter die Auffassung, dass die von LG Display an ihre Muttergesellschaften getätigten Verkäufe von LCD zu Recht bei der Berechnung der Geldbußenhöhe einbezogen wurden. Die Geldbußenhöhe wird nämlich allein anhand der Verkäufe bestimmt, die auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt getätigt wurden, unabhängig davon, ob der Preis für diese Verkäufe von dem Kartell beeinflusst wurde oder nicht. Würde dem Wert der Verkäufe an LG Electronics und Philips mit der Begründung nicht Rechnung getragen, dass LG Display zu diesen Unternehmen besondere strukturelle Verbindungen hat, so würde LG Display ungerechtfertigt begünstigt, indem es ihr ermöglicht würde, einer Sanktion zu entgehen, die ihrer Bedeutung auf dem betroffenen Markt angemessen wäre. Deshalb können die Verkäufe von LCD durch LG Display an ihre Muttergesellschaften, auch wenn Beweise dafür fehlen, dass sie von der Zuwiderhandlung betroffen waren, bei der Berechnung der Geldbußenhöhe berücksichtigt werden, da sie auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt getätigt wurden.
Weblink
Volltext des Urteils (Rechtssache C-227/14 P)
(Quelle: EuGH)
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