Kartellbuße: EuG kippt Kommissionsentscheidung
27. Oktober 2011
Das Europäische Gericht (EuG) erklärt mit seinem Urteil vom 25. Oktober eine Geldbuße von fast 10 Mio. Euro für nichtig, die gegen Aragonesas und Uralita wegen einer Beteiligung an einem Kartell auf dem Natriumchloratmarkt verhängt wurde.
Mit Entscheidung vom 11. Juni 2008 verhängte die Kommission gegen mehrere Unternehmen, darunter die spanischen Gesellschaften Aragonesas und Uralita, Muttergesellschaft von Aragonesas im maßgeblichen Zeitraum, Sanktionen wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens auf dem Markt für Natriumchlorat, das als Bleichmittel für Papier verwendet wird.
Das Kartell habe u.a. Liefermengen aufgeteilt, Preise festgesetzt und sensible Geschäftsinformationen ausgetauscht. Aragonesas habe vom 16. Dezember 1996 bis 9. Februar 2000 an dem Kartell mitgewirkt. Gegen die beiden Unternehmen wurde gesamtschuldnerisch eine Geldbuße von 9,9 Mio. Euro verhängt.
Unzureichende Beweismittel der Kommission
Aragonesas hat vor dem Gericht Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung erhoben, soweit diese sie betrifft, und wirft der Kommission u.a. vor, ihre Beteiligung an dem Kartell nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen zu haben.
Dazu stellt das Gericht fest, dass die von der Kommission in der Entscheidung beigebrachten Beweismittel nicht verlässlich und überaus vereinzelt und lückenhaft sind. Der geführte Nachweis ist nicht genau genug, der Klägerin die Beteiligung am Kartell während des gesamten zugrunde gelegten Zeitraums nachzuweisen.
Nur das Eingeständnis von Aragonesas betreffend ihre Teilnahme an der rechtswidrigen Zusammenkunft vom 28. Januar 1998 sowie die Notizen und Erklärungen der anderen Teilnehmer an dieser Zusammenkunft stellen hinreichend verlässliche Beweise dar, die der Klägerin entgegengehalten werden können.
Das Gericht gelangt zu dem Ergebnis, dass die Kommission den Beweis für die Beteiligung von Aragonesas an dem Kartell nur für das Kalenderjahr 1998 erbracht hat. Es erklärt daher die Entscheidung teilweise für nichtig, soweit darin die Beteiligung von Aragonesas an der Zuwiderhandlung zum einen vom 16. Dezember 1996 bis 27. Januar 1998 und zum anderen vom 1. Januar 1999 bis 9. Februar 2000 festgestellt wurde.
Folglich hat die Kommission auch die Dauer der fraglichen Zuwiderhandlung fehlerhaft berechnet. Das Gericht erklärt daher die Entscheidung für nichtig, soweit darin der von Aragonesas und Uralita gesamtschuldnerisch zu zahlende Betrag der Geldbuße auf 9,9 Mio. Euro festgesetzt wird.
Auch die Muttergesellschaft Uralita hat vor dem Gericht Klage erhoben. Sie wendet sich dagegen, dass ihr das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft Aragonesas zugerechnet wurde. Diese Klage wies das Gericht ab.
Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union
Autoren

Redaktion
Die LexisNexis Österreich & Compliance Praxis Redaktion versorgt Sie regelmäßig mit aktuellen News und Informationen aus der Compliance Welt. Unser Ziel ist es Ihre tägliche Arbeit bestmöglich zu u...