Bundeskartellamt: Hohes Bußgeld gegen Clemens Tönnies
17. Januar 2013
Im März 2011 meldete die von Clemens Tönnies beherrschte Tönnies Holding das Vorhaben an, eine Mehrheitsbeteiligung an dem Schlachtunternehmen Tummel zu erwerben. Die Anmeldung der Tönnies Holding enthielt laut einer Aussendung des Kartellamts zwar Angaben zur Struktur der Unternehmensgruppe Tönnies, jedoch keinerlei Angaben zu den Mehrheitsbeteiligungen, die Clemens Tönnies an Unternehmen der zur Mühlen-Gruppe erworben hatte. Die zur Mühlen-Gruppe zählt zu den führenden Unternehmen der Fleisch-und Wurstbranche in Europa.
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen schreibt jedoch vor, dass die Fusionsparteien in der Anmeldung alle mit ihnen verbundenen Unternehmen und deren Aktivitäten angeben müssen. Diese Pflicht trifft auch die Unternehmen oder Gesellschafter, die das unmittelbar anmeldende Unternehmen beherrschen.
Das Bundeskartellamt ist nach eigenen Angaben erst im Laufe des Fusionskontrollverfahrens auf die Verbindung von Tönnies zu der zur Mühlen-Gruppe gestoßen, die für die fusionskontrollrechtliche Beurteilung des Zusammenschlusses allerdings von erheblicher Bedeutung war.
Der Zusammenschluss wurde im November 2011 wegen der zu erwartenden Verstärkung marktbeherrschender Stellungen der Tönnies-Gruppe bei der Beschaffung von lebenden Sauen zur Schlachtung sowie dem Vertrieb von Sauenfleisch an Wurstwarenhersteller untersagt. Der Untersagungsbeschluss ist aufgrund der beim OLG Düsseldorf anhängigen Beschwerde von Tönnies noch nicht rechtskräftig.
Tönnies hat sich zu einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung, einem sogenannten Settlement, bereit erklärt. Das Bundeskartellamt hat den für diese Ordnungswidrigkeit vorgesehenen Bußgeldrahmen von hunderttausend Euro daher nicht voll ausgeschöpft. Gegen den Bescheid des Bundeskartellamtes kann Einspruch eingelegt werden, über den das OLG Düsseldorf entscheidet.
(Quelle: OGH/ KP)
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