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EuGH: Geldbuße nach Übernahme eines Kartell-Teilnehmers

Bei einer Unternehmensgruppe kann eine Gesellschaft nicht für Zuwiderhandlungen verantwortlich gemacht werden, die ihre Tochtergesellschaft eigenständig vor dem Zeitpunkt ihres Erwerbs begangen hat.
Von Redaktion
09. September 2014

Wird daher ein an einem Kartell beteiligtes Unternehmen während der Dauer des Kartells von einem anderen, daran bislang noch nicht beteiligten Unternehmen erworben und existiert es innerhalb dieser Unternehmensgruppe als Tochtergesellschaft und damit als gesonderte wirtschaftliche Einheit weiter, ist bei Festsetzung der Geldbuße nicht eine einheitliche Obergrenze auf Basis des konsolidierten Umsatzes der Unternehmensgruppe für den gesamten Zuwiderhandlungszeitraum anzuwenden, sondern eine gesonderte Obergrenze für jenen Teil der Geldbuße, für den das Tochterunternehmen allein haftet.

Bei dieser Berechnung ist der Umsatz des Tochterunternehmens in dem Geschäftsjahr heranzuziehen, das der Verhängung der Geldbuße durch die Kommission vorausgeht; dadurch werden strukturelle Veränderungen berücksichtigt und es wird vermieden, dass die Geldbuße die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens zu dem Zeitpunkt überschreitet, zu dem es für die Zuwiderhandlung haftbar gemacht wird.

Der Abschreckungsmultiplikator hingegen soll das zukünftige Verhalten der (gesamten) wirtschaftlichen Einheit beeinflussen, an die sich die Entscheidung der Kommission richtet, und muss daher das betreffende Unternehmen in der Form treffen, in der es sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Kommissionsentscheidung befindet.

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Urteil des EuGH vom 4. 9. 2014 in der Rechtssache C-408/12 P, YKK ua/Kommission

Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion

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