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EuGH-Urteil über Zuständigkeit nationaler und europäischer Kartellbehörden

Die tschechische Wettbewerbsbehörde kann die Auswirkungen eines weltumspannenden Kartells ahnden, die in der Tschechischen Republik vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union eingetreten sind. Die Kommission ist für die Ahndung dieser Auswirkungen des Kartells nicht zuständig, selbst wenn es erst nach dem Beitritt endete.
Von Redaktion
17. Februar 2012

Der vorliegende Fall betrifft ein weltumspannendes Kartell auf dem Markt für gasisolierte Schaltanlagen (GIS), an dem zwischen 1988 und 2004 mehrere europäische und japanische Unternehmen aus der Elektrotechnikbranche beteiligt waren. Sowohl die Kommission als auch die tschechische Wettbewerbsbehörde untersuchten dieses Kartell und verhängten gegen die betroffenen Unternehmen jeweils Geldbußen.

Die tschechische Wettbewerbsbehörde leitete in diesem Zusammenhang ein Verfahren ein, nachdem die Kommission bereits ein Verfahren eingeleitet hatte, und erließ ihre Entscheidung, nachdem die Entscheidung der Kommission ergangen war. Sowohl diese Verfahren als auch die Verhängung der Geldbußen fielen in den Zeitraum nach dem 1. Mai 2004, dem Tag des Beitritts der Tschechischen Republik zur Europäischen Union.

Die Kommission untersuchte die wettbewerbswidrigen Auswirkungen des Kartells auf dem Markt der Union und wandte die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften der Union an. Die tschechische Wettbewerbsbehörde untersuchte die Auswirkungen des Kartells im tschechischen Hoheitsgebiet und wandte das tschechische Wettbewerbsrecht an. Die tschechische Behörde ahndete allerdings nur die in der Tschechischen Republik vor dem 1. Mai 2004 eingetretenen Auswirkungen des Kartells.

Doppelte Strafe?

Toshiba und andere Gesellschaften, die sich an dem Kartell beteiligt hatten, erhoben bei den tschechischen Gerichten Klage gegen die Entscheidung der tschechischen Wettbewerbsbehörde. Sie meinen, dass diese Entscheidung im Widerspruch zu den europäischen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften (hier der Verordnung Nr. 1/2003) stehe, wonach die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten automatisch ihre Zuständigkeit verlören, wenn die Kommission ein Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht einleite.

Sie heben insoweit hervor, dass das Kartell nach den Feststellungen der Kommission am 11. Mai 2004 – also nach dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Union – geendet habe und dass die Entscheidung der Kommission sich auch auf die Auswirkungen des Kartells im tschechischen Hoheitsgebiet beziehe. Die Gesellschaften machen geltend, dass sie doppelt bestraft worden seien, da die tschechische Wettbewerbsbehörde ihnen eine Geldbuße für eine Zuwiderhandlung auferlegt habe, die bereits Gegenstand einer Entscheidung auf europäischer Ebene gewesen sei. Mit einer solchen Praxis werde gegen das Verbot der mehrfachen Ahndung ein und desselben Sachverhalts (Grundsatz ne bis in idem) verstoßen.

Das Regionalgericht Brünn wollte in einem Vorabentscheidungsersuchen vom Europäischen Gerichtshof wissen, ob sich daraus, dass die Kommission in ihrer Entscheidung von einer Beendigung des Kartells einige Tage nach dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union ausgegangen sei und dass die tschechische Wettbewerbsbehörde nach dem 1. Mai 2004 –zugleich das Datum des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1/2003 – ein Verfahren eingeleitet und ihre Entscheidung erlassen habe, ergebe, dass die tschechische Wettbewerbsbehörde jede Zuständigkeit dafür verloren habe, die vor dem Beitritt eingetretenen Auswirkungen des Kartells zu untersuchen und zu ahnden.

Die Entscheidungsgründe des EuGH

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass das Recht der Union die Tschechische Republik seit ihrem Beitritt, d. h. seit dem 1. Mai 2004, bindet und in diesem Staat nach Maßgabe der Verträge und der Beitrittsakte gilt. Weder aus den Verträgen noch aus der Beitrittsakte der Tschechischen Republik ergibt sich dabei ein Hinweis auf eine rückwirkende Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts der Union auf wettbewerbswidrige Auswirkungen, die in diesem Land vor seinem Beitritt eingetreten sind. In Ermangelung eines solchen ausdrücklichen Hinweises verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass die betreffenden Auswirkungen anhand der seinerzeit geltenden Rechtsvorschriften, also des tschechischen Rechts, beurteilt werden. Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften der Union nicht auf die wettbewerbswidrigen Auswirkungen dieses Kartells anwendbar sind, die im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik vor ihrem Beitritt zur Union eingetreten sind.

Sodann weist der Gerichtshof hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und der Union im Kartellbereich darauf hin, dass nach der Verordnung Nr. 1/2003 die Zuständigkeit für die Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften der Union zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten aufgeteilt ist. Letztere verlieren jedoch diese Zuständigkeit, wenn die Kommission ein Bußgeldverfahren einleitet. Wenn die Kommission ein solches Verfahren eingeleitet hat, verlieren die nationalen Behörden auch die Möglichkeit, die Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts über das Verbot von Kartellen anzuwenden.

Allerdings ergibt sich aus den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften der Union nicht, dass die Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission den nationalen Wettbewerbsbehörden dauerhaft und endgültig ihre Zuständigkeit für die Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts nimmt. Vielmehr lebt die Zuständigkeit der nationalen Behörden wieder auf, sobald das von der Kommission eingeleitete Verfahren beendet ist, da das Wettbewerbsrecht der Union und das nationale Wettbewerbsrecht parallel anwendbar sind. Mit den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auf europäischer und auf nationaler Ebene werden die restriktiven Praktiken nämlich unter unterschiedlichen Aspekten beurteilt, und die Anwendungsbereiche dieser Vorschriften sind nicht deckungsgleich. Die nationalen Wettbewerbsbehörden dürfen sich aber nicht in Widerspruch zu einer von der Kommission erlassenen Entscheidung setzen.

Ebenso können die nationalen Behörden, nachdem die Kommission ihre Entscheidung erlassen hat, auf der Grundlage des Wettbewerbsrechts der Union über das Kartell entscheiden, wenn sie die Entscheidung der Kommission beachten. Insoweit hebt der Gerichtshof hervor, dass die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten nicht nur dann wieder auflebt, wenn die Kommission entschieden hat, die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften der Union nicht auf ein Kartell anzuwenden, sondern auch nach allen anderen Entscheidungen, die die Kommission auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1/2003 treffen kann.

Die Entscheidung

Der Gerichtshof antwortet folglich, dass die tschechische Wettbewerbsbehörde über die wettbewerbswidrigen Auswirkungen des Kartells in der Tschechischen Republik vor ihrem Beitritt entscheiden kann.

Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Kommission nur die Auswirkungen des Kartells innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums geahndet hat, indem sie sich ausdrücklich auf die alten Mitgliedstaaten der Union und die Vertragsstaaten des EWR-Abkommens bezogen hat. Mit der Entscheidung der Kommission werden somit eventuelle wettbewerbswidrige Auswirkungen des Kartells im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik in der Zeit vor ihrem Beitritt nicht geahndet. Diese Feststellung wird auch dadurch bestätigt, dass die Kommission in ihrer Entscheidung bei der Berechnung der Höhe der Geldbußen die Staaten, die der Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind, nicht berücksichtigt hat.

Da die tschechische Wettbewerbsbehörde nur die Auswirkungen des Kartells im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik vor dem 1. Mai 2004 geahndet hat und diese Auswirkungen von der Kommission bei der Verhängung der Geldbußen nicht berücksichtigt worden sind, stellt der Gerichtshof fest, dass nicht gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen wurde, da es nicht zu einer mehrfachen Ahndung gekommen ist.

(PM)

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