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OGH: Firmenbuch des Bundes unterliegt nicht Kartellrecht

Um Zugriff auf aktuelle Änderungen im Firmenbuch zu erhalten, brachte der Betreiber einer Wirtschaftsdatenbank eine kartellrechtliche Klage gegen den Bund ein. Diese ist nun vor dem Obersten Gerichtshof endgültig gescheitert.
Von Redaktion
08. Januar 2013

Eine private Wirtschaftsdatenbank verlangte beim Kartellgericht, die Republik Österreich zu verpflichten, täglich die Firmenbuchauszüge all jener Firmen herauszugeben, bei denen sich Änderungen ergeben haben. Für diese Leistung wollte die Firma ein "angemessenes" Entgelt bezahlen - die derzeit verlangten Entgelte für Auskünfte aus dem Firmenbuch seien überhöht.

Nachdem das Kartellgericht den Antrag abwies, gingen die Betreiber der Datenbank gegen diese Entscheidung in Revision. Der Oberste Gerichtshof leitete daraufhin ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof zur Auslegung des Unternehmerbegriffs im Wettbewerbsrecht der Union ein.

Der Europäische Gerichtshof beantwortete die Fragen des OGH wie folgt (Entscheidung vom 12.7.2012, Rs C-138/11): Ein Hoheitsträger wird, wenn er die von Unternehmen aufgrund von gesetzlichen Meldepflichten gemeldeten Daten in einer Datenbank speichert und interessierten Personen Einsicht gewährt und/oder Ausdrucke herstellen lässt, nicht wirtschaftlich tätig und ist infolgedessen im Rahmen dieser Tätigkeit nicht als Unternehmen iSd Art 102 AEUV anzusehen.

Der Oberste Gerichtshof hat aufgrund der EUGH-Entscheidung die Entscheidung des Kartellgerichts bestätigt. Das Begehren der Wirtschaftsdatenbank sei insgesamt abzuweisen, denn die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs entfalte bindende Wirkung für das Verfahren vor dem österreichischen Gericht. Es sei daher davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin beanstandeten Handlungen der Antragsgegnerin keine unternehmerische Tätigkeit sind.

Tatbestandsmerkmal und damit materiell rechtliches Element eines kartellrechtlichen Anspruchs ist eine privatwirtschaftliche Tätigkeit; fehlt es (wie hier) daran, führt dies zur Abweisung des Begehrens als unbegründet.

(Quelle: OGH)

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