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Aufzugskartell: Schadenersatzklage scheitert vor OGH

Kunden, die wegen eines Kartells zu hohe Preise gezahlt haben, können im Prinzip Schadenersatz einklagen. Im konkreten Fall des „Aufzugskartells“ ist eine solche Klage nun vor dem Obersten Gerichtshof gescheitert.
Von Redaktion
10. Juli 2012

Im Jahr 2007 mussten die vier Aufzugshersteller Kone, Otis, Schindler und ThyssenKrupp wegen Preisabsprachen in den Benelux-Staaten und in Deutschland 992 Mio. Euro an Bußgeldern bezahlen. Auch in Österreich bestand das Aufzugs- und Fahrtreppenkartell über Jahre. Das von der Bundeswettbewerbsbehörde 2008 verhängte Bußgeld belief sich hier auf insgesamt über 75 Mio. Euro. Über möglicherweise eingetretene Schäden gibt es nur Schätzungen. Der Kartellrechtsexperte der Wirtschaftskanzlei Binder Grösswang, Raoul Hoffer, bezifferte den Schaden in ganz Österreich gegenüber der Tageszeitung „Presse“ auf „200 bis 250 Mio. Euro“.

Diverse Immobilienbesitzer strengten in der Folge Schadenersatzprozesse gegen die Mitglieder des Kartells an, weil sie für die Errichtung und Wartung bzw. Reparatur von Liftanlagen zu hohe Preise bezahlt hätten.

Nun ist vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) eine solche Klage gescheitert. Eine Immobilienfirma mit großem Zinshausbestand in Österreich forderte rund 147.000 Euro Schadenersatz von einem Mitglied des damaligen Aufzugskartells sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle weiteren Schäden aus ihrer Teilnahme am Kartell. Dieses Feststellungsbegehren wurde mit 35.000 Euro bewertet. Konkret geht es in der Klage um die Neuerrichtung von elf Liftanlagen und um die Wartung bzw. Reparatur von 16 Liftanlagen.

Schaden konnte nicht nachgewiesen werden

Die Richter des OGH wiesen das Begehren ab. Denn auch bei „Verletzung eines Schutzgesetzes (hier: Kartellrechtsverstoß)“ habe der Geschädigte den Eintritt des Schadens und dessen Höhe zu „behaupten und zu beweisen“, so die Richter.

Dieser Nachweis ist der klagenden Partei nicht gelungen. Denn da die den jeweiligen Aufträgen zugrundeliegenden Verträge nicht mehr zur Verfügung standen, stützte die Klage Ihre Forderungen auf statistische Schätzungen. Das ist dem OGH zu wenig: Ohne die Feststellung der in jedem Einzelfall tatsächlich bezahlten Preise fehle es an einem „wesentlichen Bezugspunkt für die Berechnung der Schadenshöhe“. Eine pauschale Schätzung des Schadens komme auch nicht in Frage, da es angesichts der Vielgestaltigkeit der Aufzugsanlagen an einem einheitlichen „Marktpreis“ fehlt.

Auch eine objektiv-abstrakte Schadensberechnung scheidet aus, weil „der Schaden nicht als Sachschaden auftrat, sondern im Entstehen einer Verbindlichkeit bestand“.

(LexisNexis Rechtsredaktion, kp)

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