Navigation
Seiteninhalt

„Wiener Installateur-Kartell“: Kartellgericht lässt BWB abblitzen

Das Kartellgericht hat die Feststellungs- bzw. Geldbußen-Anträge der Bundeswettbewerbsbehörde in der Causa „Wiener Installateur-Kartell“ abgewiesen: Ein allfälliges Kartell bei einer Ausschreibung von Installateur-Aufträgen durch Wiener Wohnen habe die Bagatellgrenzen nicht überschritten.
Von Redaktion
04. September 2012

Hintergrund des Verfahrens war eine im Jahr 2007 durchgeführte Ausschreibung der Stadt Wien bzw. von Wiener Wohnen zur Vergabe von Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen. Dabei ging es um einen dreijährigen Rahmenvertrag mit Verlängerungsoption für weitere drei Jahre mit einem geschätzten Gesamtwert von knapp 200 Mio. Euro. Insgesamt waren – entsprechend der administrativen Gliederung von Wiener Wohnen – 48 Lose zu vergeben: 48 Gebietseinheiten, die in neun Kundendienstzentren organisiert sind.

Auffälligkeiten

Nach der Zuschlagserteilung meldeten sich 2008 bei der Bundeswettbewerbsbehörde BWB zwei nicht zum Zug gekommene Unternehmen. Sie teilten der BWB mit, dass die bisherigen Auftragnehmer von Wiener Wohnen eine Absprache zur gebietsweisen Aufteilung des Gesamtauftrages sowie Absprachen über Preisnachlässe getroffen hätten.

Diese Behauptungen wurden laut BWB durch Auffälligkeiten im Vergabeverfahren und das Ergebnis der Vergabe gestützt: Es hatten sich neun Arbeitsgemeinschaften aus insgesamt rund 50 Unternehmen gebildet, die jeweils für sämtliche Gebietseinheiten eines Kundendienstzentrums boten. Dabei ergänzten sich die Angebote letztlich so, dass es zu keinen Überschneidungen kam, aber auch keine Gebietseinheit freiblieb.

Die BWB stellte vor diesem Hintergrund 2009 Anträge auf Feststellung bzw. Verhängung von Geldbußen.

Kartellgericht sieht in Kartell eine Bagatelle

Das Kartellgericht beauftragte ein Sachverständigengutachten zur Abgrenzung des relevanten Marktes und Berechnung der Marktanteile der mutmaßlichen Kartellbeteiligten. Gestützt auf die Ergebnisse des Gutachtens sah es das Kartellgericht als erwiesen an, dass ein allfälliges Kartell nicht die Bagatellgrenzen (§ 2 Abs 2 Z 1 KartG) überschreite.

Die Offenheit des Verfahrens und die Unsicherheit über die Beteiligung weiterer potenzieller Anbieter seien gewährleistet gewesen. Die von der BWB beschuldigten Firmen hätten mit der Teilnahme weiterer potenzieller Konkurrenten rechnen müssen. Auf dem relevanten Markt existierten bis zu 1.800 potenzielle Konkurrenten, so das Gutachten.

Argumente der BWB gegen das Gerichtsgutachten

Die BWB bekämpfte im erstgerichtlichen Verfahren zahlreiche Annahmen, Feststellungen und Schlussfolgerungen des Gutachtens. Insbesondere wurde nach Ansicht der BWB der von anderen Unternehmen ausgehende Wettbewerbsdruck überschätzt, weswegen kein Bagatellkartell vorliege. Dies habe sich laut BWB nicht zuletzt daran gezeigt, dass außer den mutmaßlich an den Absprachen beteiligten Unternehmen lediglich drei weitere Unternehmen erfolglos Angebote gelegt hätten.

Derzeit prüft die BWB die Möglichkeiten und Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht (KOG).

Kartellgesetz-Novelle steht ins Haus

Das Kartellgericht ist davon ausgegangen, dass das EU-Recht, das – anders als das österreichische Kartellgesetz – keine Bagatellschwelle für Kernbeschränkungen kennt, mangels Zwischenstaatlichkeit in diesem Fall nicht anwendbar war. Künftig könnte es zu einer Angleichung von österreichischem an Gemeinschafts-Recht kommen: Der zurzeit in Begutachtung befindliche Entwurf einer „Kartellgesetz-Novelle 2012“ sieht unter anderem vor, dass Kernbeschränkungen vom Anwendungsbereich der Bagatellregelung ausgenommen werden.

(Quelle: BWB / KP)

Autoren

782_632_LN_Logo_RGB_Primary_Full-Color_Positive.jpg

Redaktion

Die LexisNexis Österreich & Compliance Praxis-Redaktion versorgt Sie regelmäßig mit aktuellen News und Informationen aus der Compliance-Welt. Unser Ziel ist es, Ihre tägliche Arbeit bestmöglich zu ...