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Kartellstrafe: E.ON erreicht Etappenerfolg vor dem EuGH

Wegen eines Siegelbruchs in einem Kartellverfahren verdonnerte die EU-Kommission E.ON Energie zu einer Geldbuße von 38 Millionen Euro. Dagegen hat sich der Stromkonzern vor den europäischen Gerichten gewehrt. Nun lässt EuGH-Generalanwalt Bot prüfen, ob bei der Bemessung der Strafe das Prinzip der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt wurde.
Von Redaktion
22. Juni 2012

Der Stromriese E.ON hat vor dem Europäischen Gerichtshof einen Etappensieg verbuchen können. Wegen eines Siegelbruchs im Jahr 2006 während laufender Kartellermittlungen setzte die EU-Kommission ein Bußgeld von 38 Millionen Euro gegen E.ON fest. Vorgesehen sind im Fall von Siegelbrüchen Geldbußen von maximal einem Prozent des gesamten Umsatzes eines Unternehmens.

Dagegen setzte sich E.ON zur Wehr, zunächst vor dem Europäischen Gericht („Gericht“), das E.ONs Klage auf Nichtigerklärung der Kommissions-Entscheidung jedoch 2010 zurückwies. Nun ging der Stromkonzern vor die letzte Instanz, den Europäischen Gerichtshof („Gerichtshof“).

Nachlässigkeiten des Gerichts

Der Generalanwalt des Gerichtshofs, Yves Bot, hat gestern dem Gerichtshof vorgeschlagen, das Urteil des Gerichts teilweise aufzuheben und zurückzuverweisen, damit weitere Feststellungen getroffen werden können. Denn nach Ansicht Bots hat es das Gericht versäumt, in vollem Umfang nachzuprüfen, ob das von der Kommission automatisch verhängte Bußgeld verhältnismäßig war. Das Gericht habe keine von der Beurteilung der Kommission ausreichend unabhängige Beurteilung vorgenommen, sondern allein den von der Kommission relativ abstrakt bestimmten Betrag übernommen.

Um zu beurteilen, ob die Geldbuße der Kommission verhältnismäßig war, hätte das Gericht die genauen finanziellen Kennzahlen des Konzerns haben müssen, was nicht der Fall war. Mit Hilfe entsprechender Kennzahlen könne beispielsweise abgeschätzt werden, ob ein Siegelbruch vorteilhaft für ein Unternehmen sein kann. Denn die Höchststrafe für Wettbewerbsverstöße beträgt zehn Prozent des Unternehmensumsatzes. Im Vergleich dazu ist das Bußgeld für einen Siegelbruch deutlich geringer.

Fahrlässigkeit nicht berücksichtigt?

Schließlich hätte das Gericht nach Ansicht Bots bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Geldbuße berücksichtigen müssen, dass es sich um eine fahrlässig begangene Zuwiderhandlung handelte. Und Fahrlässigkeit stellt im Wettbewerbsrecht einen mildernden Umstand dar.

Unter diesen Umständen schlägt Generalanwalt Bot dem Gerichtshof vor, das Urteil des Gerichts aufzuheben, soweit es seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der von der Kommission gegen E.ON Energie verhängten Geldbuße nicht ausgeübt hat.

Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend.

(PM, kp)

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