Kartellrecht: Kommission geht erneut gegen Microsoft vor
25. Oktober 2012
Die Europäische Kommission hatte Microsoft bereits 2009 einen Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung bei PC-Betriebssystemen vorgeworfen, da es Windows-Nutzern keine Alternativen zum hauseigenen Webbrowser Internet Explorer angeboten hätte.
Um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen, verpflichtete sich Microsoft, im Europäischen Wirtschaftsraum fünf Jahre lang (d.h. bis 2014) ein Fenster anzubieten, das Windows-Nutzer über Ihre Auswahlmöglichkeiten informiert. So sollten die Konsumenten frei darüber entscheiden können, welchen Webbrowser sie zusätzlich zum oder anstelle des Internet Explorer installieren möchten. Europäischen Windows-Nutzern, die den Internet Explorer als Default-Browser eingestellt haben, stand ab März 2010 das Webbrowser-Auswahlfenster zur Verfügung.
Eingeschränkte Auswahl
Nun hat die Kommission eine sogenannte „Mitteilung der Beschwerdepunkte“ an Microsoft übermittelt. Darin vertritt sie den vorläufigen Standpunkt, das Unternehmen habe es versäumt, das im Februar 2011 auf den Markt gebrachte Windows 7 Service Pack 1 mit besagtem Webbrowser-Auswahlfenster auszuliefern.
Möglicherweise hätten Millionen von Windows-Benutzern in der Zeit von Februar 2011 bis Juli 2012 das Auswahlfenster nicht sehen können. Microsoft hat eingeräumt, dass die Wahlmöglichkeiten in dem besagten Zeitraum nicht auf dem Bildschirm angezeigt wurden.
Die Übermittlung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte greift dem endgültigen Ergebnis des Verfahrens nicht vor.
Ablauf des Verfahrens
Eine Mitteilung der Beschwerdepunkte ist ein wichtiger Verfahrensschritt bei Untersuchungen der Kommission. Die Kommission teilt den Beteiligten schriftlich mit, welche Beschwerdepunkte gegen sie vorliegen, und die Beteiligten können schriftlich Stellung nehmen und eine mündliche Anhörung beantragen, um ihre Position darzulegen.
Die Kommission wird einen endgültigen Beschluss nur dann fassen, wenn die Beteiligten ihr Recht auf Verteidigung wahrgenommen haben.
Verstößt ein Unternehmen gegen eine Verpflichtung, die per Beschluss nach Artikel 9 für verbindlich erklärt wurde, droht ihm eine Geldbuße von bis zu 10 Prozent seines Jahresgesamtumsatzes.
(Quelle: EU-Kommission/ KP)
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