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Illegale Ausländerbeschäftigung soll härter bestraft werden

Die Rot-Weiß-Rot-Card soll den Umschwung von der rein quantitativen zu einer qualitativen Zuwanderung bringen. Der entsprechende Gesetzesentwurf enthält auch eine Verschärfung der Sanktionen gegen illegale Ausländerbeschäftigung.
Von Redaktion
24. Februar 2011

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll ein neues kriteriengeleitetes Zuwanderungsmodell eingeführt werden, das besonders Hochqualifizierten, Fachkräften in Mangelberufen und sonstigen Schlüsselkräften aus Drittstaaten bei Erfüllung personenbezogener und nach Punkten bewerteter Kriterien und klar definierter arbeitsmarktpolitischer Voraussetzungen eine qualifizierte Beschäftigung in Österreich ermöglicht. Gegenüber dem Ministerialentwurf vom 9. Dezember 2010 sieht die aktuelle Regierungsvorlage (22. Februar 2011) unter anderem folgende Änderungen vor:

Neue Straftatbestände

Der Gesetzesentwurf sieht die Schaffung von gerichtlichen Straftatbeständen für besonders schwere Formen der illegalen Ausländerbeschäftigung vor. Bereits im Ministerialentwurf war die Schaffung eines Straftatbestandes für die illegale Beschäftigung von Minderjährigen und einer erheblichen Zahl von Drittstaatsangehörigen vorgesehen. Dies wurde nun dahingehend erweitert, dass mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen ist, wer

  • einen Ausländer ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet unter besonders ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt,

  • weiß, dass ein beschäftigter Ausländer ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ein Opfer von Menschenhandel ist, und die unter Zwang erbrachten Arbeiten oder Leistungen dieses Ausländers nutzt, oder

  • eine größere Zahl von Ausländern ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet länger als einen Monat beschäftigt.

Ausschluss und Rückzahlung von öffentlichen Förderungen

Eine Abmilderung des Ministerialentwurfs gibt es in Bezug auf Unternehmen, die wiederholt rechtskräftig wegen unerlaubter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern bestraft wurden. Sie müssen lediglich in den letzten sechs Monaten erhaltene Förderungen zurückzahlen. Im Ministerialentwurf betrug die Zeitspanne noch zwölf Monate. Außerdem wurde eine Bagatellgrenze vorgesehen, sodass nur Förderungen aus Bundesmitteln einschließlich der vom Bund verwalteten Mittel der EU, die 5.000 Euro übersteigen, zurückzuzahlen sind.

Compliance wird belohnt

Zusätzlich ist vorgesehen, dass von einem Ausschluss und einer Rückzahlung von Fördergeldern dann abzusehen ist, wenn das Unternehmen glaubhaft macht, dass es konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, das nochmalige Setzen einer solchen strafbaren Handlungen zu verhindern. Als derartige Maßnahmen gelten insbesondere die Einführung eines qualitativ hochwertigen Berichts- und Kontrollwesens, die Einschaltung eines Organs der inneren Revision zur regelmäßigen Überprüfung der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften oder die Einführung von internen Haftungs- und Schadenersatzregelungen zur Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften.

(LexisNexis Rechtsnews, red)

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