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OGH zu Leistungsklau: Ansprüche verjähren spät

Für die unberechtigte Nutzung von Arbeitsleistungen – etwa Planungsarbeiten – kann ein Verwendungsanspruch erhoben werden. Dieser verjährt laut einem aktuellen OGH-Urteil erst nach 30 Jahren.
Von Redaktion
08. Dezember 2010

Im Anlassfall war ein Architekturbüro in einem Realisierungswettbewerb für die städtebauliche Konzeption eines Flughafens leer ausgegangen. Die Flughafenbauer setzten in der Folge jedoch einige Gestaltungsideen des Büros trotzdem um. Die Architekten klagten auf Abgeltung der übernommenen Planungs- und Gestaltungsleistungen und bekamen jetzt vom Obersten Gerichtshof recht (OGH 5. 10. 2010, 4 Ob 117/10z).

Ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB verjähre gemäß § 1478 ABGB erst nach 30 Jahren, so der OGH. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB könne nicht angewendet werden, „auch wenn das rechtsgrundlos verwendete Gut zur geschäftlichen Sphäre des Anspruchsberechtigten gehört“.

Keine Analogie zum Urheberrecht

Schon in einem Zwischenurteil zu diesem Fall im Jahr 2007 hatte der OGH festgestellt, dass dem Architekturbüro für die unberechtigte Nutzung ihrer Arbeitsleistungen ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB zusteht, obwohl die Leistungen keinen urheberrechtlichen Schutz genossen.
Mit der vorliegenden Entscheidung lehnte der OGH den von der beklagten Partei erhobenen, auf § 1486 Z 1 ABGB gestützten Verjährungseinwand ab. Nach Ansicht des Höchstgerichtes ist auch keine Analogie zu § 90 Urheberrechtsgesetz gerechtfertigt. Dieser sieht für den Anspruch auf das angemessene Entgelt für die unbefugte Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks eine dreijährige Verjährungsfrist vor.

(LexisNexis Rechtsnews, red)

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