Arbeitsrecht: Änderungen bei den Behindertengesetzen
19. Oktober 2010
Mit einer Gesetzesnovelle will die Bundesregierung einen Anreiz für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung setzen. Zugleich soll der Ausgleichstaxfonds besser alimentiert werden. Die sogenannte Ausgleichstaxe wird immer dann fällig, wenn ein Unternehmen seiner Beschäftigungspflicht von Menschen mit Behinderung nicht nachkommt und ist für jeden nicht beschäftigten Behinderten zu bezahlen. Für Arbeitgeber, die 100 oder mehr Arbeitnehmer haben, sieht die Gesetzesnovelle – vorerst für drei Jahre – eine Erhöhung der Taxe auf 346 Euro vor. Für Arbeitgeber mit weniger als 100 Arbeitnehmern erhöht sie sich nur geringfügig auf 226 Euro.
Aussetzung des Kündigungsschutzes
Den besonderen Kündigungsschutz für Menschen mit Behinderung sehen mittlerweile nicht nur Arbeitgeber, sondern auch Behindertenvertreter kritisch. Er sei ein Hemmschuh für die Neueinstellungen behinderter Menschen. Daher soll mit 1. Jänner 2011 der besondere Kündigungsschutz bei neu geschlossenen Dienstverträgen probeweise für drei Jahre fallen. Ausnahmen gibt es, wenn die Behinderung erst im Laufe der Beschäftigung eintritt oder der Arbeitsplatz innerhalb eines Konzerns gewechselt wird.
Berichtspflicht vor Kündigung
Eine weitere wichtige Änderung im Kündigungsschutz ist geplant: Vor der Einbringung eines Antrages auf Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten soll der Arbeitgeber künftig den Betriebsrat, die Personalvertretung und den Behindertenvertrauensrat von seiner Absicht informieren und diese Gremien um Stellungnahme innerhalb einer Woche bitten müssen. Außerdem soll vor der Einleitung des Kündigungsverfahrens zwingend eine Krisenintervention mit den Parteien durchgeführt werden.
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