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Geldwäsche & Terrorismusfinanzierung: Auch Türkei unter Risiko-Staaten

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde hat die Fälle, in denen wegen eines erhöhten Geldwäscherei- oder Terrorismusfinanzierungsrisikos verstärkte Sorgfalts- und Überwachungspflichten gelten, ausgeweitet. Auch die Türkei wird unter den Risiko-Staaten geführt.
Von Redaktion
24. November 2011

Mit 31. Dezember 2011 tritt die Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko-Verordnung (GTV) der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) in Kraft.

Durch diese Verordnung werden weitere Fälle eines erhöhten Risikos der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung (iSv § 40b Abs 1 BWG und § 98d Abs 1 VAG) festgelegt, in denen verstärkte Sorgfalts- und Überwachungspflichten anzuwenden sind.

Ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung liegt vor, wenn

1.

a)

der Kunde oder

b)

die für ihn vertretungsbefugte Person iSd § 40 Abs 1 BWG bzw § 98b Abs 1 VAG oder

c)

eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält,

Wohnsitz oder Sitz in einem der unten aufgeführten Staaten hat,

2.

der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem dieser Staaten hat oder

3.

die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem dieser Staaten eingerichtet ist.

Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind

1.

Iran,

2.

Korea,

3.

Bolivien,

4.

Kuba,

5.

Äthiopien,

6.

Kenia,

7.

Myanmar,

8.

Nigeria,

9.

São Tomé und Príncipe,

10.

Sri Lanka,

11.

Syrien und

12.

Türkei.

(LexisNexis Rechtsredaktion)

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