Geldwäsche & Terrorismusfinanzierung: Auch Türkei unter Risiko-Staaten
24. November 2011
Mit 31. Dezember 2011 tritt die Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko-Verordnung (GTV) der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) in Kraft.
Durch diese Verordnung werden weitere Fälle eines erhöhten Risikos der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung (iSv § 40b Abs 1 BWG und § 98d Abs 1 VAG) festgelegt, in denen verstärkte Sorgfalts- und Überwachungspflichten anzuwenden sind.
Ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung liegt vor, wenn
1. |
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2. |
der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem dieser Staaten hat oder |
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3. |
die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem dieser Staaten eingerichtet ist. |
Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind
1. |
Iran, |
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2. |
Korea, |
3. |
Bolivien, |
4. |
Kuba, |
5. |
Äthiopien, |
6. |
Kenia, |
7. |
Myanmar, |
8. |
Nigeria, |
9. |
São Tomé und Príncipe, |
10. |
Sri Lanka, |
11. |
Syrien und |
12. |
Türkei. |
(LexisNexis Rechtsredaktion)
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