Navigation
Seiteninhalt

Finanzmarkt: EuGH zur Definition von Marktmanipulation

Der EuGH hat klargestellt, dass es für die Annahme der Beeinflussung des Kurses eines Finanzinstruments durch Erzielung eines anormalen oder künstlichen Kursniveaus (Marktmanipulation) nicht erforderlich ist, dass dieser Kurs über einen gewissen Zeitraum hinaus auf einem anormalen oder künstlichen Kursniveau bleibt.
Von Redaktion
08. Juli 2011

Die Vorlagefrage ergab sich im vorliegenden Fall va aus der niederländischen Sprachfassung von Art 1 Nr 2 Buchst a zweiter Gedankenstrich RL 2003/6/EG, wonach als Marktmanipulation Geschäfte oder Kauf- bzw Verkaufsaufträge verboten sind, durch die eine oder mehrere Personen zusammenwirken, um den Kurs eines Finanzinstruments auf einem anormalen oder künstlichen Niveau zu halten (“houden“); dies könnte nahelegen, dass unter den Begriff der Marktmanipulation nur Verhaltensweisen fielen, aufgrund deren die Kurse über eine gewisse Zeitspanne auf einem anormalen oder künstlichen Niveau geblieben sind.

Andere Sprachfassungen enthalten jedoch keinen Hinweis darauf, sondern es ergibt sich daraus vielmehr, dass es genügt, wenn die fraglichen Verhaltensweisen dazu geführt haben, dass der Kurs ein anormales oder künstliches Niveau erreicht, damit sie unter den Begriff der Marktmanipulation fallen (vgl ua die deutsche Fassung: “den Kurs … in der Weise beeinflussen, dass ein … Kursniveau erzielt wird“). Unter den Bedingungen für das Vorliegen einer Marktmanipulation werde – so der EuGH – nicht genannt, dass das oder die fraglichen Finanzinstrumente über einen gewissen Zeitraum ein anormales oder künstliches Kursniveau halten müssten.

In seinen Entscheidungsgründen verweist der EuGH insb auch auf die Erwägungsgründe der RL, wonach diese zum Ziel hat, die Integrität der Finanzmärkte der EU sicherzustellen und das Vertrauen der Anleger in diese Märkte zu stärken. Dieses Vertrauen beruhe insb darauf, dass sie einander gleichgestellt und gegen die unrechtmäßige Verwendung einer Insider-Information sowie gegen Kursmanipulation geschützt seien. Diese Ziele würden aber beeinträchtigt, wenn Verhaltensweisen aus dem alleinigen Grund nicht unter das Verbot von Marktmanipulationen fielen, weil sie zu einer einzigen Transaktion und folglich einer einzigen Notierung geführt haben, ohne dass der Kurs des betroffenen Finanzinstruments über einen gewissen Zeitraum hinaus auf einem anormalen oder künstlichen Kursniveau geblieben ist.

(LexisNexis-Redaktion)

Autoren

782_632_LN_Logo_RGB_Primary_Full-Color_Positive.jpg

Redaktion

Die LexisNexis Österreich & Compliance Praxis-Redaktion versorgt Sie regelmäßig mit aktuellen News und Informationen aus der Compliance-Welt. Unser Ziel ist es, Ihre tägliche Arbeit bestmöglich zu ...