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HYPO NOE reicht Beschwerde gegen Millionen-Pönale ein

Die HYPO NOE Gruppe hat beim Verfassungs- sowie Verwaltungsgerichtshof (VfGH und VwGH) Beschwerden gegen einen Bescheid der Finanzmarktaufsicht (FMA) eingereicht. Dieser schreibt der Bank im Zusammenhang mit den „Augustus“-Transaktionen Pönalzinsen in Höhe von 57,9 Millionen Euro vor.
Von Redaktion
18. Juli 2011

Die Pönalezinsen von fast 58 Millionen Euro wurden im Zusammenhang mit der Finanzierung der irischen Gesellschaft Augustus Funding Limited („Augustus“) gesetzt. Über die Kanzlei Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte erhebt nun die HYPO NOE laut eigener Mitteilung vom 18. Juli 2011 Beschwerde bei den beiden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts.

FMA-Konstruktion verfassungswidrig?

Beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) wurde die Aufhebung des Bescheides demnach vor allem deshalb beantragt, weil gegen die Vorgangsweise der FMA schwere verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Insbesondere sei derzeit ein System gesetzlich vorgesehen, in dem die FMA einerseits die zugrundeliegenden Verordnungen gestaltet und andererseits dann als Vollzugbehörde für die von ihr selbst erlassenen Verordnungen und darüber hinaus auch noch als Aufsichtsbehörde fungiere.

Der VfGH werde sich mit den Bedenken gegen diese Rechtslage auseinanderzusetzen haben und ferner prüfen müssen, ob von der FMA zudem bestehende Gesetze in nicht verfassungskonformer Weise angewendet worden seien, heißt es in der Mitteilung.

Die HYPO NOE sieht sich auch in mehreren Grundrechten, insbesondere im Gleichheitsgebot und im Eigentumsschutz, insbesondere dadurch verletzt, dass Pönalezinsen kumulativ vorgeschrieben worden seien, und zwar einmal als Einzelinstitut und einmal als Spitzeninstitut der Kreditinstitutsgruppe.

Welche Stellung hatte Augustus?

Daneben bekämpft das Bankinstitut den Bescheid auch beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Beim VwGH wird ebenfalls die kumulative Zinsenvorschreibung angefochten, da diese nach Auffassung der HYPO NOE gesetzlich nicht vorgesehen ist. Darüber hinaus wird beanstandet, dass Augustus nicht als Anbieter von Nebendienstleistungen und damit als Mitglied der Kreditinstitutsgruppe der HYPO NOE anerkannt wurde.

Nach Auffassung des Kreditinstituts erfolgte die Haupttätigkeit der Augustus im überwiegenden Interesse von Kunden der HYPO NOE. Zudem sei die Bank im gesetzlich erforderlichen Ausmaß an Augustus beteiligt gewesen, weshalb sämtliche Voraussetzungen für eine Anerkennung als Mitglied der Kreditinstitutsgruppe erfüllt worden seien.

(PA HYPO NOE, red)

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