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Anlegertäuschung: VKI blitzt vor OGH ab

OGH weist Revision des VKI zurück: Werbeaussagen der Aviso Zeta Bank (vormals Constantia Privatbank) im Werbefolder des Asien Währungszertifikats „Dragon FX Garant“ seien im beanstandeten Umfang nicht irreführend.
Von Redaktion
05. Februar 2011

Im Jahr 2006 bewarb die Aviso Zeta Bank AG (vormals Constantia Privatbank AG) in einem Werbefolder das Asien Währungszertifikat „Dragon FX Garant“. Darin war unter anderem von „100 % Kapitalgarantie“, „Große Chancen – kein Risiko“ und „Enormes Potential und 100-prozentige Sicherheit“ die Rede. Das Insolvenzrisiko der Emittentin (Lehmann Brothers Treasury Co BV) war entsprechend dem in der Broschüre angegebenen Rating als „vernachlässigbarer, theoretischer Natur“ angesehen worden. Trotz des hohen Ertragspotentials für den Anleger solle es kein Verlustrisiko geben, weil eine Garantie für das gesamte eingesetzte Kapital vorhanden sei. Die Garantin (die „Großmuttergesellschaft“ Lehman Brothers Holding Inc.) wurde nicht genannt und somit die konzernrechtliche Verflechtung von Garantin und Emittentin gegenüber dem Anleger nicht offengelegt.

Ende September 2008 meldeten die Garantin und in der Folge auch die Emittentin des Produkts Konkurs an. Dadurch ging das im Produkt veranlagte Kapital weitgehend verloren. In der Folge brachte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) eine Klage wegen irreführender Werbung und wegen Unzulässigkeit des im Werbefolder enthaltenen Haftungsausschlusses ein.

Vorwurf der irreführenden Werbung zurückgewiesen

Das OLG Wien (4 R 11/10g, 25.5.2010) beurteilte in seinem Urteil den Haftungsausschluss der Bank als unzulässig. Den Vorwurf der irreführenden Werbung im Werbefolder wies das OLG Wien aber zurück. Das Gericht ging davon aus, dass sich die geltend gemachte Irreführung nur auf die Person des Garanten und nicht auch auf den Eindruck beziehen würde, dass das Produkt absolut sicher sei.

Der OGH (4 Ob 176/10a, 15.12.2010) wies das Rechtsmittel des VKI nunmehr zurück. Werbung mit Kapitalgarantie und Risikolosigkeit, die keinen Hinweis auf die Identität des Garanten enthält, sei nicht irreführend, da sie nicht geeignet sei, falsche Vorstellungen über das Verhältnis zwischen Emittent und dem Garanten hervorzurufen. Da zum damaligen Zeitpunkt die Bonität (das Rating) der Emittentin als völlig unproblematisch angesehen wurde, bestand zwischen der in der Werbebroschüre beworbenen Sicherheit des Finanzprodukts und den tatsächlichen Verhältnissen kein Widerspruch. Der für die Beurteilung der Richtigkeit einer Werbeankündigung maßgebende Zeitpunkt ist jener, in dem sie gemacht wurde (RIS Justiz RS0088811).

Haftung der Bank ungeklärt

Der VKI weist in einer Stellungnahme darauf hin, dass die Kurzeinschätzung des OGH hinsichtlich der Irreführungseignung der Werbeaussagen nicht nachvollziehbar sei. Sie würde vernachlässigen, dass die konzernmäßige Verflechtung von Emittent und Garant schon von Natur aus zu einer Risikoerhöhung führt. Überdies fehle eine Beurteilung, ob die Werbeaussagen zur 100-prozentigen Sicherheit im Hinblick auf das Insolvenzrisiko des Garantiegebers für sich falsch sind. So sei es unerfahrenen Anlegern zumeist unbekannt, dass bei derartigen Webeaussagen das Risiko einer Insolvenz des Garanten weiterhin vom Verbraucher zu tragen ist. Inwieweit eine Haftung der Bank für die massiven Anlegerschäden gegeben ist, bleibt damit ungeklärt.

Mag. Manuela Taschlmar

Autoren

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