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Experten: Compliance dringend empfohlen

Eine rechtliche Verpflichtung zur Einrichtung einer Compliance-Organisation besteht für österreichische Unternehmen im Allgemeinen nicht. Experten raten dennoch dazu. Was bei der Implementierung zu beachten ist.
Von Redaktion
08. November 2010

Auch wenn es rechtlich keine Verpflichtung dazu gibt – die Anwälte Thomas Schirmer und Markus Uitz (beide Binder Gösswang) empfehlen in einem aktuellen Beitrag in der Fachzeitschrift RdW dennoch die vorbeugende Einrichtung eines Compliance-Systems.

Die konkrete Ausgestaltung eines Compliance-Systems ist zwar einzelfallbezogen; zwei Dinge muss aber jedes System leisten: Es muss erstens garantieren, dass alle Mitarbeiter über die für ihren Bereich geltenden Rechtsvorschriften informiert sind und zweitens die Einhaltung aller Normen durch die vom Unternehmen gewählten Verfahren gewährleisten.

Beim Installieren des Compliance-Systems raten die Autoren zu einem Vorgehen in drei Schritten:

  1. Zuerst ist eine Evaluierung des Ist-Standes vorzunehmen, eine Compliance-Inventur.

  2. Danach erfolgt die Festlegung von Compliance-Abläufen einschließlich zyklischer Überprüfungen und Wiederholungen der Compliance-Inventur.

  3. Im dritten und letzten Schritt erfolgt durch die Umsetzung des Compliance-Systems verbunden mit den erzielten Überprüfungsergebnissen eine kontinuierliche Anpassung des Systems an die Besonderheiten des Unternehmens und dessen Entwicklungen.

Abhängig von der Unternehmensgröße raten Schirmer und Uitz auch dazu, einen für die Umsetzung des Compliance-Programmes Verantwortlichen, einen sogenannten Compliance Officer einzusetzen.

„Feigenblatt-Officer“ zu wenig

In welchem Umfang der Compliance Officer gegenüber Dritten für Fehlverhalten einzustehen hat, ist rechtlich nicht ganz geklärt. Aufgrund einer Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs ist aber klargestellt, dass die Position des Compliance Officers keine bloße „Feigenblatt-Funktion“ erfüllen kann (eine ausführliche juristische Darstellung dazu finden Sie hier). Zudem ist auch eine Haftung von Linienvorgesetzten, die ihre Aufsichtspflicht über das Compliance-Organ selbst nicht ausüben, möglich. In diesen Fällen kommt dem Auswahl-, Instruktions- und Organisationsverschulden der Geschäftsleitung besondere Bedeutung zu.

Schirmer und Uitz empfehlen in Ihrem Fachbeitrag, das Aufgabengebiet des Compliance Officers klar zu definieren und diesem darüber hinaus die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Instrumente zur Verfügung stellen. Namentlich sind dies Kontrollrechte, Informationsrechte und Einsichtsrechte. Zudem empfehlen die Autoren auch dem Compliance Officer, auf diese Maßnahmen im erforderlichen Umfang zu drängen und sich strikt an die ihm vorgegebenen Tätigkeitsbeschreibungen zu halten, um sich nicht unnotwendigen Rechtsrisiken auszusetzen.

Quelle: Schirmer/Uitz, Compliance-Maßnahmen zur Reduktion der Haftungsrisiken von Vorstandsmitgliedern, RdW 2010/211, 200

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