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EuGH: Amazon unterliegt gegen Austro-Mechana

Der EuGH entschied in seinem am 11.07.2013 verkündeten Urteil C-521/11, dass das in Österreich übliche System der Leerkassettenvergütung unter bestimmten Voraussetzungen EU-konform sein kann. Die Leerkassettenvergütung soll Urhebern von Musikwerken einen gerechten Ausgleich dafür verschaffen, dass Private Musikstücke für den eigenen Gebrauch frei kopieren dürfen. 
Von Redaktion
15. Juli 2013

Die Ausgangslage

Die Austro-Mechana, eine der österreichischen Urheberrechtsverwertungsgesellschaften, hatte den Versandhändler Amazon vor dem Handelsgericht Wien auf Zahlung einer Leerkassettenvergütung für verkaufte Speichermedien (zB unbespielte CD-, DVD-Rohlinge, Speicherkarten und MP3-Player) in den Jahren 2002 bis 2004 verklagt. Allein die Forderung für das erste Halbjahr 2004 beträgt 1,86 Millionen Euro. Ferner beantragte die Austro-Mechana, Amazon zur Rechnungslegung zu verpflichten, sodass die für den verbleibenden Zeitraum geschuldeten Beträge beziffert werden können. Amazon ist hingegen der Auffassung, dass die Leerkassettenvergütung gegen das Unionsrecht verstoße und rief den OGH an. Dieser richtete ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.

Leerkassettenvergütung grundsätzlich EU-konform

Der EuGH stellte klar, dass das Unionsrecht die Erhebung der Abgabe für Privatkopien nicht erlaubt, wenn das Trägermaterial klar erkennbar nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet werden soll. Das Unionsrecht steht jedoch einer allgemeinen Erhebungsregelung nicht entgegen, wenn sie eine Erstattungsmöglichkeit für den Fall vorsehen, dass keine Privatkopien angefertigt werden sollen. Ob Amazon zahlen muss, muss nun der Oberste Gerichtshof entscheiden.

Der EuGH stellte fest, dass unter zwei Voraussetzungen vermutet werden kann, dass Privatpersonen Trägermaterial zu privaten Zwecken nutzen: Praktische Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung müssen die Aufstellung einer solchen Vermutung rechtfertigen, welche jedoch nicht dazu führen darf, dass die Abgabe für Privatkopien auch für offenkundige nicht-private Zwecke auferlegt wird.

Der von einer Verwertungsgesellschaft geltend zu machende Anspruch auf Leistung eines gerechten Ausgleichs besteht ebenso, wenn die Verwertungsgesellschaft gesetzlich verpflichtet ist, die Hälfte des Erlöses nicht an die Bezugsberechtigten auszuzahlen, sondern sozialen und kulturellen Einrichtungen zu widmen. Nun hat der OGH zu prüfen, ob die sozialen und kulturellen Einrichtungen tatsächlich den Berechtigten zugutekommen und deren Funktionsmodalitäten nicht diskriminierend sind.

Amazon hatte für die in Österreich vertriebenen Tonträger teilweise schon in Deutschland eine ähnliche Abgabe entrichtet. Der Gerichtshof entschied, dass es der Pflicht zur Zahlung einer Leerkassettenvergütung nicht entgegensteht, wenn eine entsprechende Abgabe bereits in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist. Wurde die Abgabe zuvor in einem territorial nicht zuständigen Mitgliedsstaat entrichtet, so kann von diesem Staat die Erstattung der Abgabe verlangt werden. Amazon muss sich in Deutschland um Erstattung der Zahlungen bemühen.

Weblinks:

(Quelle: EuGH)

(Mag. Manuela Taschlmar)

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