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EUGH: „Knut – Der Eisbär“ keine Marke

Wegen Verwechslungsgefahr mit der älteren deutschen Marke „Knud“ hat das Gemeinschaftsmarkenamt die Eintragung von „Knut – Der Eisbär“ als Gemeinschaftsmarke abgelehnt. Und das zu Recht, wie der Europäische Gerichtshof jetzt entschieden hat.
Von Redaktion
17. September 2013

Knut ist bekanntlich der Name jenes legendären Eisbären, der am 5. Dezember 2006 im Berliner Zoo zur Weltk am und dem eine Zeit lang enorme mediale Aufmerksamkeit in Deutschland und darüber hinaus zuteilwurde.

Von diesem Hype wollte auch das britische Unternehmen Knut IP Management Ltd profitieren und meldete im April 2007 beim europäischen Gemeinschaftsmarkenamt in Alicante (HABM) das Wortzeichen KNUT – DER EISBÄR als Gemeinschaftsmarke u.a. für Waren aus Papier und Pappe, Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, Sportartikel und sportliche Aktivitäten an.

Der Berliner Zoo widersprach dieser Anmeldung, da eine Gefahr von Verwechslungen mit der älteren Marke KNUD bestehe, für die er eine Lizenz besitze und die in Deutschland u.a. für Bücher, Spiele, Spielzeug und Puppen eingetragen sei. Eine Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die Waren oder Dienstleistungen, für die die einander gegenüberstehenden Marken benutzt werden, aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Das HABM gab diesem Widerspruch statt. Es bestehe nämlich zum einen wegen der Ähnlichkeit der Zeichen KNUD und KNUT – DER EISBÄR und zum anderen wegen der Identität oder zumindest Ähnlichkeit der fraglichen Waren und Dienstleistungen tatsächlich eine Verwechslungsgefahr im deutschsprachigen Raum.

Mit seinem Urteil vom 16. September 2013 (T-250/10) weist das Gericht die Klage der Knut IP Management Ltd gegen die Entscheidung des HABM ab: Zum einen seien die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen teilweise identisch; zum anderen wiesen die beiden Zeichen erhebliche Ähnlichkeiten auf, denn die potenziellen Endabnehmer würden sich vor allem an den übereinstimmenden Anfang der Marken, also die Elemente „KNUD“ und „KNUT“, erinnern.

Daher, so die EUGH-Richter, habe das HABM rechtsgültig zu dem Schluss kommen können, dass zwischen den Zeichen kein hinreichender Unterschied besteht, um beim betroffenen Publikum jede Gefahr von Verwechslungen zwischen der älteren Marke und der Anmeldemarke zu vermeiden.

(Quelle: EUGH/ KP)

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