Navigation
Seiteninhalt

EuGH-Urteil zu Informations- und Prüfpflichten bei Krediten

Der Kreditgeber hat nachzuweisen, dass er vor einer Kreditvergabe den Konsumenten ausreichend informiert und seine Kreditwürdigkeit geprüft hat. Die Beweislast für die Nichterfüllung der Verpflichtungen des Kreditgebers darf nicht beim Verbraucher liegen. Das hat der EuGH in einem aktuellen Urteil entschieden.
Von Redaktion
22. Dezember 2014

Eine EU-Richtlinie (RL 2008/48/EG) erlegt dem Kreditgeber Informations- und Erläuterungspflichten auf, um dem Verbraucher bei Abschluss des Kreditvertrages eine fundierte Entscheidung zu ermöglichen. Sie verpflichtet den Kreditgeber auch dazu, dem Verbraucher ein Europäisches Standardinformationsblatt auszuhändigen und die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu prüfen.

Im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten in Frankreich konnten mehrere Personen die Raten ihres jeweiligen Kredits nicht zurückzahlen, sodass die Bank Klagen auf sofortige Rückzahlung der geschuldeten Restbeträge zuzüglich Zinsen erhob. Das damit befasste französische Gericht weist darauf hin, dass die Bank weder in der Lage sei, das Europäische Standardinformationsblatt noch ein anderes Dokument zum Nachweis der Erfüllung ihrer Erläuterungspflicht vorzulegen. In einem der Fälle enthält der Kreditvertrag allerdings eine Standardklausel, in der der Kreditnehmer bestätigt, das Formular erhalten und davon Kenntnis genommen zu haben. Das französische Gericht ist der Auffassung, dass eine solche Klausel Schwierigkeiten verursachen könnte, wenn sie im Ergebnis die Beweislast zu Lasten des Verbrauchers umkehrt.

Was die Pflicht zur Prüfung der Kreditwürdigkeit angeht, weist das französische Gericht darauf hin, dass der Kreditnehmer im anderen Fall der Bank keine Einkommensnachweise vorgelegt habe. Es möchte daher wissen, ob die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers allein anhand der vom Verbraucher vorgelegten Informationen ohne tatsächliche Kontrolle dieser Informationen durchgeführt werden kann.

Das vorlegende Gericht fragt auch danach, ob die Erläuterungs- und Unterstützungspflicht als erfüllt angesehen werden kann, wenn der Kreditgeber nicht vorher die Kreditwürdigkeit und die Bedürfnisse des Verbrauchers geprüft hat.

Urteil des EuGH

In seinem Urteil vom 18. Dezember 2014 stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie keine Aussage darüber enthält, wer die Beweislast dafür trägt, dass der Kreditgeber seine Informationspflicht und seine Pflicht zur Prüfung der Kreditwürdigkeit erfüllt hat. Diese Frage hängt somit von der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats ab. Insoweit dürfen die Bestimmungen nationalen Rechts nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der von der Richtlinie eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz).

Eine Standardklausel, in der der Kreditnehmer bestätigt, das Europäische Standardinformationsblatt erhalten und davon Kenntnis genommen zu haben, darf dem Kreditgeber nicht ermöglichen, seine Verpflichtungen zu umgehen. Die betreffende Standardklausel stellt nur ein Indiz dar, das der Kreditgeber durch ein oder mehrere entsprechende Beweismittel untermauern muss.

Außerdem muss der Verbraucher immer noch geltend machen können, dass dieses Formular nicht an ihn gerichtet gewesen sei oder dass es nicht tauglich war, die dem Kreditgeber obliegenden vorvertraglichen Informationspflichten zu erfüllen.

Wenn eine solche Standardklausel hingegen nach nationalem Recht zur Folge hätte, dass der Verbraucher damit die korrekte und vollständige Erfüllung der dem Kreditgeber obliegenden Verpflichtungen bestätigt, führte sie zu einer Umkehr der Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtungen, was die Effektivität der aus der genannten EU-Richtlinie resultierenden Rechte gefährden könnte.

Was die Frage zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers betrifft, hält der Gerichtshof fest: Die Richtlinie räumt dem Kreditgeber hier einen Ermessensspielraum ein, wenn es darum geht, ob die entsprechenden Angaben ausreichend sind oder ob er diese anhand anderer Kriterien überprüfen muss.

Außerdem ergibt sich aus der Richtlinie nicht, dass die Bewertung der finanziellen Situation und der Bedürfnisse des Verbrauchers vor der Erteilung angemessener Erläuterungen abgeschlossen werden müsste. Es besteht grundsätzlich kein Zusammenhang zwischen den beiden vorvertraglichen Verpflichtungen. Der Kreditgeber kann dem Verbraucher daher Erläuterungen geben, ohne verpflichtet zu sein, zuvor dessen Kreditwürdigkeit zu prüfen.

(Quelle: EuGH/ LexisNexis Rechtsredaktion)

Autoren

782_632_LN_Logo_RGB_Primary_Full-Color_Positive.jpg

Redaktion

Die LexisNexis Österreich & Compliance Praxis-Redaktion versorgt Sie regelmäßig mit aktuellen News und Informationen aus der Compliance-Welt. Unser Ziel ist es, Ihre tägliche Arbeit bestmöglich zu ...