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EZB übernimmt jetzt die Bankenaufsicht im Euroraum

Heute tritt der einheitliche Aufsichtsmechanismus – Single Supervisory Mechanism, kurz SSM – operativ in Kraft. Damit wird die Verantwortung für die Bankenaufsicht im Euroraum der Europäischen Zentralbank übertragen.
Von Redaktion
03. November 2014

Die EZB übernimmt auch die direkte Aufsicht über die 120 bedeutendsten Kreditinstitutsgruppen. Diese wurden zuvor einem umfassenden Gesundheitscheck, dem "Comprehensive Assessment", unterzogen. Regional bedeutende Kreditinstitute unterstehen weiterhin den nationalen Aufsichtsbehörden – in Österreich verbleiben mehr als 550 Kreditinstitute unter der direkten Aufsicht der FMA.

In Österreich unterliegen acht Kreditinstitute der direkten Aufsicht der EZB:

  • BAWAG P.S.K

  • Erste Group Bank AG

  • Österreichische Volksbanken AG

  • Raiffeisen Zentralbank Österreich AG

  • Raiffeisen-Holding Niederösterreich-Wien reg.Gen.m.b.H.

  • Raiffeisenlandesbank Oberösterreich AG

  • Sberbank Europe AG

  • VTB Bank (Austria) AG

Diese werden ab sofort von sogenannten Joint Supervisory Teams - das sind gemeinsame Aufsichtsteams von EZB und nationalen Behörden - beaufsichtigt.

Das heißt, die FMA wirkt weiterhin aktiv an der Aufsicht dieser Kreditinstitute mit. "Der SSM ist ein Aufsichtssystem, bei dem die EZB und die nationalen Aufseher eng verzahnt zusammenarbeiten. Rund 85 Prozent der Aufsichtsarbeit erledigen dabei die nationalen Aufseher, den Lead hat aber die EZB und entschieden wird im Supervisory Board des SSM, wo die FMA mit Sitz und Stimme vertreten ist", so FMA-Vorstand Helmut Ettl, der Österreich als stimmberechtigtes Mitglied im SSM-Aufsichtsgremium vertritt.

FMA-Vorstand Klaus Kumpfmüller erklärt, dass die Rolle der FMA im einheitlichen Aufsichtsmechanismus eine wesentliche sei: "Denn ihr unterstehen mit den rund 550 regional fokussierten Banken auch 40 Prozent der österreichischen Bankenaktiva. Weiters bleiben Agenden wie etwa die Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, die Bekämpfung des unerlaubten Bankbetriebs, und der Vollzug von bankaufsichtlichen Sondergesetzen – wie dem Bausparkassengesetz oder dem Pfandbriefgesetz – in der alleinigen Zuständigkeit der FMA."

(Quelle: FMA)

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