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EuGH zu Konsumentenschutz bei Arbeitgeberdarlehen

Verbraucherschutzvorschriften gelten auch für ein Darlehen, das ein Arbeitgeber einem seiner Arbeitnehmer gewährt. Das hat der EuGH in Beantwortung eines französischen Vorabentscheidungsersuchens entschieden.
Von Redaktion
25. März 2019

Ausgangsfall

Im April 1995 gewährte EDF, ein Energieversorgungsunternehmen, ihrem Angestellten, Herrn Pouvin, und seiner Ehefrau ein Darlehen in Höhe von 57.625,73 Euro zur Finanzierung des Erwerbs ihrer Hauptwohnung. Es sollte (samt Zinsen) in 240 Monatsraten zurückgezahlt werden. Abgesehen davon sollte der Darlehensvertrag von Rechts wegen enden, wenn der Darlehensnehmer – aus welchem Grund auch immer – nicht mehr zum Personal von EDF gehört.

Nachdem Herr Pouvin am 1. 1. 2002 bei EDF ausgeschieden war, forderte EDF die Darlehensnehmer zur Zahlung des noch geschuldeten Kapitals samt Zinsen und einer im Darlehensvertrag ebenfalls vereinbarten Vertragsstrafe auf.

Die Darlehensnehmer stützen sich v.a. darauf, dass sie als Verbraucher gehandelt hätten und nach der Rechtsprechung eine Klausel missbräuchlich sei, nach der die Fälligkeit des Darlehens aufgrund eines vertragsfremden Ereignisses eintrete.

Im gerichtlichen Verfahren war vor allem strittig, ob EDF den Darlehensvertrag als Arbeitgeber geschlossen hatte oder als „Gewerbetreibender“ im Sinne der Verbraucherschutzvorschriften.

Entscheidung

Der EuGH hat in diesem Fall zugunsten des Arbeitnehmers entschieden (EuGH 21. 3. 2019, C-590/17, Pouvin und Dijoux), und begründet sein Urteil u.a. wie folgt: Nach dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13/EWG (über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen) sollten die einheitlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln für „alle Verträge“ zwischen „Gewerbetreibenden“ und „Verbrauchern“ im Sinne dieser Richtlinie gelten.

Gleichzeitig bestimmt der zehnte Erwägungsgrund, dass von dieser Richtlinie „insbesondere Arbeitsverträge“ ausgenommen sind. Ein Darlehensvertrag, der von einem Arbeitgeber mit einem seiner Arbeitnehmer geschlossen wird und auf die Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie zu privaten Zwecken gerichtet ist, regelt weder das Arbeitsverhältnis noch die Arbeitsbedingungen und kann daher nicht als „Arbeitsvertrag“ eingestuft werden.

Der Arbeitnehmer und seine Frau sind als „Verbraucher“ und das Unternehmen als „Gewerbetreibender“ im Sinne des Art 2 Buchst c RL 93/13/EWG anzusehen. Ein solcher Darlehensvertrag ist nicht von dieser Richtlinie ausgenommen.

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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